Gesplitteter Gebührenmaßstab
Die gebührenpflichtige Leistung der Grundstücksentwässerung umfasst sowohl den Abtransport des Schmutzwassers als auch die Beseitigung des Niederschlagswassers. Nach den Vorgaben des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen muss dieser Umstand auch bei der Gebührenerhebung berücksichtigt werden.
In Mülheim an der Ruhr geschieht dies seit 1998. Die Kosten werden für jede Leistungsart getrennt ermittelt. Der Gebührenbescheid weist zwei verschiedene Festsetzungen aus. Welche Maßstäbe, also die Verteilungskriterien für die entstandenen Kosten, jeweils für Schmutz- und Niederschlagswassergebühren Anwendung finden, erfahren Sie unter diesen Unterpunkten:
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Stand: 26.08.2024
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