Glossar Umlegung
Umlegungsanordnung
Die Umlegung ist von der Gemeinde in eigener Verantwortung anzuordnen. Die Anordnung für die Durchführung einer Umlegung ist Aufgabe des Rates der Stadt Mülheim an der Ruhr.
Umlegungsausschuss
Der Umlegungsausschuss besteht aus fünf ehrenamtlichen Mitgliedern, einschließlich der*des Vorsitzenden, die*der zum Richter*innenamt oder zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst befähigt sein muss. Zwei Mitglieder sind Sachverständige aus den Bereichen Bewertung und Vermessung. Die beiden anderen Mitglieder gehören dem Rat der Stadt Mülheim an der Ruhr an. Der Ausschuss ist in seinen Entscheidungen unabhängig und an Weisungen nicht gebunden.
Umlegungsbeschluss
Die Umlegung wird nach Anhörung der Eigentümer*innen förmlich eingeleitet. Er darf nur gefasst werden, wenn die Umlegungsanordnung vorliegt.
Bestand
Als Grundlage für das Umlegungsverfahren sind eine Bestandskarte und ein Bestandsverzeichnis anzufertigen, die dazu beitragen sollen, der Umlegungsstelle, aber auch allen anderen Beteiligten, die Übersicht über das Umlegungsgebiet zu ermöglichen.
Verfügungs- und Veränderungssperre
Damit Verfügungen und Veränderungen an Grundstücken die Umlegung nicht wesentlich erschweren oder unmöglich machen, besteht die Notwendigkeit, rechtliche und tatsächliche Änderungen an Grundstücken zu überwachen.
Umlegungsmasse
Die in einem Umlegungsgebiet liegenden Grundstücke werden nach ihrer Fläche rechnerisch zur Umlegungsmasse vereinigt.
Verteilungsmasse
Nach dem Ausschneiden der örtlichen Verkehrsflächen, der Immissionsschutzflächen und der Ausgleichsflächen verbleibt die Verteilungsmasse, die an diejenigen, die Grundstücke in die Umlegung eingeworfen haben, verteilt werden.
Verteilungsmaßstab
Die eingeworfenen Grundstücke können nach dem Verhältnis der Werte oder nach dem Verhältnis der Flächen, in dem sie vor der Umlegung zueinander gestanden haben, verteilt werden.
Sollanspruch
Sollanspruch ist der den beteiligten Grundstückseigentürmer*innen an der Verteilungsmasse zustehende Anteil.
Zuteilung
Die neu gebildeten Grundstücke, die den Eigentümer*innen für ihre alten Grundstücke tatsächlich zugeteilt werden. Die Zuteilung kann von dem Sollanspruch abweichen, wenn eine zweckmäßige Gestaltung für eine bauliche oder sonstige Nutzung nicht anders zu erreichen ist. Dann kommt es zu Mehr- oder Minderzuteilungen, die finanziell auszugleichen sind.
Ausgleichleistungen und Geldabfindungen
Es wird zwischen Ausgleichsleistungen und Geldabfindungen unterschieden. Ausgleichsleistungen werden unter anderem für Wert- und Lageunterschiede sowie für Mehr- oder Minderzuteilungen festgesetzt. Geldabfindungen werden zum Beispiel für bauliche Anlagen, Anpflanzungen und sonstige Einrichtungen festgesetzt.
Umlegungsplan
Der Umlegungsplan, bestehend aus dem Verzeichnis der neuen Grundstücke und der Umlegungskarte, fasst die Ergebnisse der gesamten Umlegungsarbeit zusammen. Aus dem Umlegungsplan geht der in Aussicht genommene Neuzustand mit allen tatsächlichen und rechtlichen Änderungen, die die im Umlegungsgebiet gelegenen Grundstücke erfahren, hervor.
Rechtsbehelfe
Verwaltungsakte im Umlegungsverfahren können nach § 217 Baugesetzbuch durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei der Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses angefochten werden
Kontakt
Stand: 15.07.2024
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