Beglaubigung von Kopien
Eine amtliche Beglaubigung von deutschen Urkunden kann vorgenommen werden, wenn diese von einer Behörde stammen oder für eine Behörde benötigt werden, außer es bestehen Beglaubigungsverbote.
Beglaubigt werden dürfen Übersetzungen von ausländischen Urkunden, sofern diese durch an deutschen Gerichten zugelassene staatlich anerkannte Dolmetscher*innen übersetzt wurde. Die Kopie muss mit dem Original vorgelegt werden und die Zusammengehörigkeit zwischen der Übersetzung und der zugrunde liegenden Urkunde muss erkennbar sein. Die Beglaubigung muss für die Vorlage bei einer Behörde bestimmt sein.
Die Beglaubigung der ausländischen Urkunde oder der Urkunde in ausländischer Sprache kann nur bei den Behörden beziehungsweise der Botschaft des jeweiligen Staates vorgenommen werden.
Ist die Urschrift nicht von einer deutschen Behörde ausgestellt worden oder ist die Abschrift oder Ablichtung nicht zur Vorlage bei einer deutschen Behörde bestimmt, kann die Beglaubigung nur von einem Notar oder einer Notarin vorgenommen werden.
Amtliche Beglaubigungen, die aufgrund gesetzlicher Bestimmungen ausschließlich anderen Behörden vorbehalten sind, können im Bürgeramt leider nicht vorgenommen werden. Das sind zum Beispiel:
- Personenstandsurkunden (Zweitschriften werden von dem Standesamt ausgestellt, welches die Urkunde ausgestellt hat)
- Führungszeugnisse (zuständig ist das Bundesamt für Justiz)
- Auszüge aus dem Handelsregister (zuständig sind die Amtsgerichte)
- Auszüge aus dem Liegenschaftskataster (zuständig ist das Katasteramt)
- Private Verträge (zuständig sind Notar*innen)
Führerscheine dürfen nicht beglaubigt werden - hier darf der Effekt, dass die Kopie an die Stelle des Originals tritt, nicht eintreten.
Soll dagegen eine Unterschrift beglaubigt werden finden Sie im Beitrag "Beglaubigung von Unterschriften" alle Informationen.
Unterlagen
- Personalausweis oder Pass
- Original-Schriftstück
- Kopie oder Kopien (Können auch gegen Gebühr im Bürgeramt durchgeführt werden. Es ist für Sie jedoch kostengünstiger, wenn Sie die Kopie oder Kopien bereits mit den Originalen vorlegen.)
Gebühren
- 3,- Euro pro Seite des Originals
(Beglaubigungen für Rentenversicherungsträger*innen sind in der Regel gebührenfrei und beim Versicherungsamt vorzunehmen)
Gegebenenfalls zuzüglich
- 0,50 Euro je Fotokopie im Bürgeramt
Kontakt
Stand: 21.05.2024
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