Landschaftsplan - Abschnitt C 2.1.1 - Allgemeine Festsetzungen für alle Naturschutzgebiete
Flächengröße insgesamt ca. 1.128,0 ha |
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Textliche Festsetzungen |
Erläuterungen |
I. Schutzgegenstand: |
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Für alle Naturschutzgebiete, die unter Gliederungsnummern 2.1.2.1 bis 2.1.2.18 im Text und in der Festsetzungskarte festgesetzt sind, gelten die unter den Gliederungspunkten 2.1.1.III., Punkte 1. bis 24. und 2.1.1.IV., Punkte 1. bis 9. genannten Festsetzungen. |
Nach § 20 LG werden Naturschutzgebiete festgesetzt, soweit dies a) zur Erhaltung von Lebensgemeinschaften oder Biotopen bestimmter wildlebender Pflanzen und wildlebender Tierarten, erforderlich ist. Die Festsetzung ist auch zulässig zur Herstellung oder Wiederherstellung einer Lebensgemeinschaft oder Lebensstätte im Sinne von Buchstabe a). |
II. Schutzzweck: |
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Der Schutzzweck wird für jedes Naturschutzgebiet einzeln unter dem Gliederungspunkt II. festgesetzt. |
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Zum Schutz der unter Naturschutz stehenden Flächen sind nach § 34 (1) LG alle Handlungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Gebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können. |
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Ordnungswidrig im Sinne des § 70 (1) LG handelt, wer den nachfolgend genannten Verboten zuwiderhandelt. Soweit nicht bei den gebietsspezifischen Festsetzungen ausdrücklich eine abweichende Regelung erfolgt, ist insbesondere verboten: |
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1. Bäume, Sträucher oder sonstige Gehölze sowie wildwachsende Pflanzen, die hier ihr natürliches Verbreitungsgebiet haben, zu beschädigen, auszureißen, auszugraben, zu fällen oder Teile davon abzutrennen oder auf andere Weise in ihrem Wachstum zu beeinträchtigen sowie das Sammeln von Beeren und Pilzen; |
Eine Wachstumsgefährdung kann insbesondere auch erfolgen durch: - Beschädigung des Wurzelwerkes, Unberührt bleiben Pflegeschnitte und Unterhaltungsmaßnahmen in üblichem Maß |
2. nicht bodenständige Bäume, Sträucher, sonstige Pflanzen oder entwicklungsfähige Pflanzenteile oder Tiere einzubringen; |
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3. wildlebende Tiere zu fangen, zu töten, zu verletzen oder mutwillig zu beunruhigen, ihre Brut- und Lebensstätten, Puppen, Larven, Eier oder sonstigen Entwicklungsformen zu sammeln oder zu beschädigen sowie ihre Brut- und Lebensstätten zu entnehmen oder zu beschädigen; |
Eine Beunruhigung kann insbesondere erfolgen durch Lärmen, Aufsuchen und Nachstellen, freilaufende Hunde sowie auch durch Fotografieren oder das Aufstellen von Scheuchen. |
4. Tiere oder deren Entwicklungsformen - auch zum Zwecke der Jagd - auszusetzen oder einzubringen, Tiere zu füttern oder anzufüttern sowie Wildäcker anzulegen; |
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5. bauliche Anlagen im Sinne des § 1 (1) in Verbindung mit § 2 der Bauordnung NW und Verkehrsanlagen zu errichten, äußerlich zu verändern oder deren Nutzung zu ändern, auch wenn dafür keine Genehmigung oder Anzeige erforderlich ist; |
Zu den baulichen Anlagen zählen auch - Abstell- und Ausstellungsplätze sowie Lagerplätze, sofern sie nicht der ordnungsgemäßen Land- und Forstwirtschaft dienen; - Camping- und Wochenendplätze; - Freizeit-, Erholungs-, Sport- oder Spieleinrichtungen aller Art; - Stellplätze für Kraftfahrzeuge; - Landungs-, Boots- und Angelstege; - am Ufer oder auf dem Grund eines Gewässers verankerte Fischzuchtanlagen sowie Wohn- und Hausboote; Zäune und andere aus Baustoffen oder Bauteilen hergestellte Einfriedungen. Offene Ansitzleitern sind vom Verbot der Errichtung baulicher Anlagen ausgenommen |
6. Verkaufsbuden, Verkaufsstände oder Verkaufswagen, Zelte, Wohnwagen oder ähnliche, dem zeitweisen Aufenthalt von Menschen dienende Anlagen zu nutzen oder abzustellen; |
Wohnwagenähnliche Anlagen sind insbesondere Wohnmobile, Wohncontainer oder Mobilheime. |
7. Aufschüttungen, Verfüllungen, Veränderungen der Oberflächengestalt des Bodens, Abgrabungen, Ausschachtungen oder Sprengungen vorzunehmen; Straßen, Wege oder Stellplätze zu errichten, Gewässer anzulegen oder die Gestalt stehender oder fließender Gewässer oder deren Quellbereiche zu ändern oder zu zerstören; |
Maßnahmen der Gewässerunterhaltung und der Gewässerrenaturierung sind von dem Verbot nicht erfasst. Es wird jedoch auf die diesbezügliche Einvernehmensregelung mit der Unteren Landschaftsbehörde (unter Gliederungspunkt IV.1) verwiesen. Unter dieses Verbot fällt jedoch die Anlage und Veränderung von Teichen, auch wenn sie keiner wasserrechtlichen Erlaubnis oder Genehmigung bedürfen. |
8. Entwässerungsmaßnahmen oder andere den Wasserhaushalt des Gebiets verändernde Maßnahmen durchzuführen; |
Unter Entwässerungsmaßnahmen fällt auch das Neuverlegen von Drainagen; erlaubt sind jedoch die Unterhaltung und das Instandsetzen vorhandener Drainagen sowie die Aufrechterhaltung der Vorflut angrenzender landwirtschaftlicher Nutzflächen. Erlaubt ist weiterhin die Sicherung der Standfestigkeit vorhandener Wegeflächen in Waldflächen. |
9. Die Gewässerunterhaltung bei Gewässern II. Ordnung in der Zeit vom 01. März bis zum 31. Juli vorzunehmen; |
Unter den Gliederungspunkten 2.1.2 sind weitere Regelungen der Gewässerunterhaltung festgesetzt. Auf das diesbezügliche Beteiligungsgebot unter 2.1.1.VI. Nr. 1 wird verwiesen; für die Behandlung von Gebüsch-, Röhricht-, Schilfbeständen usw. gelten die Bestimmungen des § 64 LG. |
10. oberirdische oder unterirdische Versorgungs- oder Entsorgungsleitungen einschließlich Fernmeldeeinrichtungen zu errichten, zu verlegen oder zu verändern; |
Als Veränderung ist jede Änderung vorhandener Leitungen in Bezug auf ihre äußere Gestalt, Dimension und Lage zu verstehen. |
11. Flächen außerhalb der Straßen und Wege, Park- und Stellplätze zu betreten oder auf ihnen zu fahren; |
Im Naturschutzgebiet ist das Führen von Kraftfahrzeugen außerhalb der genannten Flächen auch dann untersagt, wenn eine privatrechtliche Befugnis, insbesondere die Einwilligung des Grundeigentümers vorliegt. Nach § 3 (1) Buchstabe e) Landesforstgesetz gilt dieses Verbot im Wald auch auf Straßen und Fahrwegen. |
12. zu lagern, zu zelten oder Feuer zu machen; |
Außerdem sind die Verbote des Abfallrechtes zu beachten. |
13. außerhalb von öffentlichen Verkehrsflächen und gekennzeichneten Reitwegen (gemäß § 50 LG) zu reiten; |
Im Naturschutzgebiet ist das Reiten außerhalb der genannten Flächen auch dann untersagt, wenn eine privatrechtliche Befugnis, insbesondere die Einwilligung des Grundstückseigentümers, vorliegt. Nach dem Forstgesetz gilt dieses Verbot im Wald auch auf Straßen und Fahrwegen. |
14. Gewässer einschließlich ihrer bodenfeuchten Randbereiche zu befahren oder in ihnen zu baden oder die Eisflächen zu betreten oder aus den Gewässern Sediment zu entnehmen; |
Als Gewässer im Sinne dieses Verbotes gelten alle ganzjährig oder zeitweise wasserführenden Gerinne unabhängig von ihrer wasserrechtlichen Bedeutung. Als bodenfeuchte Randbereiche gelten solche Flächen, die nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Land- und Forstwirtschaft nicht mehr mit Maschinen bewirtschaftet werden können. Als Sediment sind alle abgelagerten Bestandteile des Gewässerbettes wie Blätter, Sand und feines Astwerk zu verstehen. |
15. Modellsport, insbesondere Flug- und Schiffsmodelle zu betreiben sowie Handdrachen (Windvögel) steigen zu lassen; |
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16. Stoffe oder Gegenstände, die das Erscheinungsbild oder den Bestand des geschützten Gebietes gefährden oder beeinträchtigen können, zu lagern, in den Boden oder in Gewässer einzubringen oder in das Grundwasser einzuleiten oder sich ihrer in andere Weise zu entledigen; |
Zu den gefährdenden oder beeinträchtigenden Stoffen zählen insbesondere Klärschlamm, Gülle, Tau- und Streusalze, feste oder flüssige Abfallstoffe, Chemikalien, Schutt, Altmaterial sowie Gartenabfälle. Außerdem sind die Verbote des Abfall- und Wasserrechtes zu beachten. |
17. Biozide anzuwenden oder zu lagern oder Silagemieten anzulegen; |
Der Einsatz von Bioziden kann erlaubt werden, wenn Waldbestände durch kalamitätsartigen Schädlingsbefall in ihrer Existenz bedroht sind und ein Biozideinsatz vom zuständigen Pflanzenschutzamt empfohlen wird Die vorübergehende Lagerung von Silageballen ist auf den Flächen, auf denen das Silagegut gewonnen wird, erlaubt. |
18. Baumschulen, Flächen für die Erzeugung gartenbaulicher Produkte oder Schmuckreisigkulturen anzulegen; |
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19. das Umbrechen von Grünland, Rainen oder Brachen oder deren Umwandlung in eine andere Nutzungsart; |
Für Maßnahmen, die zu einer etwaigen Regeneration der Grasnarbe erforderlich sind, kann die Untere Landschaftsbehörde eine Befreiung gemäß § 69 LG erteilen. |
20. sonstige Tätigkeiten auszuüben, deren Auswirkungen das Naturschutzgebiet stören oder schädigen. |
Das Verbot kann nur für solche Tätigkeiten gelten und angewandt werden, die beim Satzungsbeschluss nicht erkennbar waren. |
21. Hunde frei laufen zu lassen |
Das Verbot gilt nicht für Jagdhunde im Rahmen der ordungsgemäßen Jagdausübung und Hütehunde im Rahmen der ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Nutzung |
Für die Bewirtschaftung von Grünlandflächen werden folgende Verbote drei Jahre nach Rechtskraft des Landschaftsplanes wirksam: |
Ab Rechtskraft des Landschaftsplanes können Entschädigungsleistungen für die naturschutzgemäße Bewirtschaftung von Grünlandflächen in festgesetzten Naturschutzgebieten und in nach § 62 geschützten Biotopen in Anspruch genommen werden. |
22. Die mechanische Bearbeitung der Grünlandflächen in der Zeit vom 15. März. bis 30. Juni. |
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23. Die Durchführung eines Pflegeumbruches. |
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24. Eine Düngung mit chemisch-synthetischen Stickstoffen. |
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IV. Gebote: |
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1. Maßnahmen der Gewässerunterhaltung sind im Einzelfall in Abstimmung mit der Unteren Landschaftsbehörde festzulegen. |
Da bei den genannten Maßnahmen die Interessen des Natur- und Artenschutzes berührt werden, ist eine Beteiligung der Unteren Landschaftsbehörde erforderlich. Außerdem sind die Runderlasse des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 05.10.1999 - "Fließgewässer in Nordrhein-Westfalen - Richtlinie für naturnahen Ausbau und Unterhaltung" - sowie vom 01.08.1992 "Naturschutz und Landschaftspflege in wasserrechtlichen Verfahren und bei wasserwirtschaftlichen Maßnahmen" zu beachten. |
2. Für alle Naturschutzgebiete sind Pflege- und Entwicklungspläne/ Waldpflegepläne aufzustellen, die die zur nachhaltigen Erfüllung des jeweiligen Schutzzweckes erforderlichen Schutz-, Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen näher bestimmen. |
Mit der Aufstellung detaillierter Pflege- und Entwicklungspläne ist gewährleistet, dass die Pflege und Entwicklung von Naturschutzgebieten der örtlichen Situation entsprechend und auf der Grundlage umfassender ökologischer Untersuchungen durchgeführt wird. Weitere Ver- und Gebote sind unter den Gliederungspunkten 2.1.2.1.III. und IV. bis 2.1.2.18.III. und IV. festgesetzt. |
3. Die forstliche Nutzung im Sinne des Naturschutzes ist beizubehalten. |
Das Gebot dient der Erhaltung naturnaher Wälder. |
Wälder sind mit stehendem und liegendem Totholz anzureichern, sofern mit der Verkehrssicherungspflicht vereinbar. Der Altholzanteil ist zu erhöhen. |
Das Gebot dient dem Erhalt und der Entwicklung strukturreicher Biotopkomplexe. |
5. Waldränder sind weitgehend der natürlichen Entwicklung zu überlassen und nur bei Bedarf fachgerecht zu pflegen. |
Das Gebot dient dem Erhalt und der Entwicklung strukturreicher Biotopkomplexe. |
6. Hecken sind fachgerecht zu pflegen und zu erhalten. |
Das Gebot dient der Erhaltung von Elementen bäuerlicher Kulturlandschaft und dem Biotopverbund. |
7. Landschaftsfremde Stoffe (z. B. Müll, Grünschnitt) sind aus den Gebieten zu entfernen. |
Das Gebot dient der Beseitigung von Beeinträchtigungen. |
Für die Bewirtschaftung von Grünlandflächen werden folgende Gebote drei Jahre nach Rechtskraft des Landschaftsplanes wirksam: |
Ab Rechtskraft des Landschaftsplanes können Entschädigungsleistungen für die naturschutzgemäße Bewirtschaftung von Grünlandflächen in festgesetzten Naturschutzgebieten und in nach § 62 geschützten Biotopen in Anspruch genommen werden. |
8. Die Beweidung des Weidegrünlandes mit nicht mehr als 4 GV/ha, zwischen dem 15. März und 15. Juni 2 GV/ha. |
Das Gebot dient der Förderung verschiedener, z. T. gefährdeter Pflanzen- und Tierarten durch extensive Nutzung. |
9. Die zweischürige jährliche Mahd der Wiesen (erste Mahd nicht vor dem 15. Juni, zweite Mahd ab dem 15. September); das Mähgut ist aus den Flächen auszutragen und abzutransportieren. |
Das Gebot dient der Förderung verschiedener z. T. gefährdeter Pflanzen- und Tierarten durch extensive Nutzung. Der Mahdtermin kann durch die ULB flexibel gehandhabt werden, wenn keine Gefährdung für Bodenbrüter zu erkennen ist. |
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Unberührt von den Verboten bleiben, soweit dies nicht für die einzelnen Naturschutzgebiete durch spezielle Verbote oder Gebote eingeschränkt wird: |
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1. Die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung sowie die ordnungsgemäße Bewirtschaftung forstwirtschaftlicher Flächen jeweils in der bisherigen Art und bisherigem Umfang. |
Hierzu zählt auch die Errichtung ortsüblicher Weide- und Kulturzäune. |
2. Die ordnungsgemäße Ausübung der Jagd u. Fischerei. |
Offene Ansitzleitern sind vom Verbot der Errichtung baulicher Anlagen ausgenommen |
3. Die ordnungsgemäße, dem Stand der Technik entsprechende Trinkwassergewinnung. |
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4. Das Befahren der Ruhr außerhalb der nach § 62 LG geschützten Biotope im Rahmen der genehmigten gewerblichen sowie der Sport- und Freizeitnutzung in bisheriger Art und bisherigem Umfang. |
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5. Maßnahmen, die zur Unterhaltung der Bundeswasserstraße als Gewässer I Ordnung sowie zur Abwehr von Gefahren für die Sicherheit des Verkehrs und bei Hochwasser erforderlich sind. |
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6. Maßnahmen, die zur Unterhaltung der Deiche und Vorfluter erforderlich sind. |
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7. Maßnahmen, die der ordnungsgemäßen Unterhaltung oder Beseitigung von Störungen von Ver- und Entsorgungsleitungen dienen. |
Inhaltsverzeichnis
Karte der Entwicklungsziele
Karte der Festsetzungen
Weitere Informationen erhalten Sie beim Amt für Umweltschutz.
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Stand: 24.03.2023
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