Landschaftsplan - Abschnitt C 2.3.1 - Allgemeine Festsetzungen für alle Naturdenkmale
Textliche Festsetzungen I. Schutzgegenstand: |
Erläuterungen |
Für alle Naturdenkmale, die unter den Gliederungsnummern 2.3.2.1 bis 2.3.2.51 im Text und in der Festsetzungskarte festgesetzt sind, gelten die unter Gliederungspunkten 2.3.1.III., Punkte 1. bis 12. und 2.3.2.IV., Punkte 1. und 2. genannten Festsetzungen. Zum geschützten Bereich eines Naturdenkmales gehört auch die zum Einwirkungsbereich des Naturdenkmales gehörende umliegende Fläche. Dies sind z. B. der Kronentraufbereich des Baumes und darüber hinausgehend zusätzlich mindestens 1,50 m oder der Wurzelbereich des Baumes und darüber hinausgehend zusätzlich mindestens 1 m. |
Nach § 22 LG werden als Naturdenkmale Einzelschöpfungen der Natur festgesetzt, soweit ihr besonderer Schutz aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen, landeskundlichen oder erdgeschichtlichen Gründen oder wegen ihrer Seltenheit, Eigenart und Schönheit erforderlich ist. Die Festsetzung kann auch die für den Schutz des Naturdenkmales notwendige Umgebung einbeziehen. |
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Der Schutzzweck wird für jedes Naturdenkmal einzeln |
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Die Beseitigung eines Naturdenkmales sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung, Veränderung oder nachhaltigen Störung eines Naturdenkmales oder seiner geschützten Umgebung führen können, sind gemäß § 34 (3) LG verboten. |
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Soweit nicht bei den besonderen Festsetzungen ausdrücklich eine abweichende Regelung erfolgt, ist insbesondere verboten: 1. das Naturdenkmal zu beschädigen, auszureißen, auszugraben oder Teile davon abzutrennen oder auf andere Weise sein Wachstum oder Erscheinungsbild zu beeinträchtigen; 2. bei Gehölzen den Traufbereich des Naturdenkmales zu befestigen oder zu verdichten; 3. Brunnen anzulegen oder den Grundwasserflurabstand zu verändern; 4. Aufschüttungen, Verfüllungen, Abgrabungen oder Ausschachtungen vorzunehmen und oberirdische oder unterirdische Leitungen zu verlegen oder zu verändern; 5. Stoffe oder Gegenstände, die das Erscheinungsbild oder den Fortbestand des Naturdenkmals gefährden oder beeinträchtigen, anzubringen, zu lagen, abzulagern, einzuleiten oder sich ihrer in anderer Weise zu entledigen; 6. bauliche Anlagen im Sinne der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen zu errichten, zu ändern oder deren Nutzung zu ändern, auch wenn sie keiner bauaufsichtlichen Genehmigung bedürfen; 7. zu lagern, zu zelten oder Feuer zu machen; 8. Biozide zu lagern oder anzuwenden; 9. Düngemittel zu lagern, Silagemieten anzulegen oder Klärschlamm aufzubringen; 10. Tau- oder Streusalze oder ähnlich wirkende Stoffe anzuwenden oder zu lagern; 11. Findlinge zu entfernen oder zu versetzen, zu beschädigen oder auf sonstige Weise ihre äußere Gestalt zu verändern, zu verunstalten oder zu zerstören; |
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12. Sonstige Tätigkeiten auszuüben, deren Auswirkungen das Naturdenkmal beeinträchtigen oder zu schädigen. |
Das Verbot kann nur für solche Tätigkeiten gelten und angewandt werden, die beim Satzungsbeschluss nicht erkennbar waren. |
Unberührt von den Verboten bleiben: Maßnahmen im Rahmen der ordnungsgemäßen Pflege und Unterhaltung der Umgebung des Naturdenkmales; die im Benehmen mit der Unteren Landschaftsbehörde durchgeführten Pflege- und Sicherungsmaßnahmen, die dem Schutz des Naturdenkmales dienen; die von der Stadt Mülheim an der Ruhr als Unterer Landschaftsbehörde angeordneten oder genehmigten Pflegemaßnahmen oder Maßnahmen zur Verkehrssicherung; die Errichtung von nach Art und Größe ortsüblichen Forstkultur- und Weidezäunen. |
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1. Der Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte ist verpflichtet, Schäden an Naturdenkmalen und Gefahren, die von ihnen ausgehen oder auf sie einwirken, unverzüglich der Stadt Mülheim an der Ruhr als Untere Landschaftsbehörde mitzuteilen. 2. Zur Sicherung des Erhaltes der Naturdenkmale sind von der Stadt Mülheim an der Ruhr als Untere Landschaftsbehörde die zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung des Schutzobjektes erforderlichen Maßnahmen durchzuführen, insbesondere jedoch a) bei Bäumen
b) bei Kopfbäumen der Rückschnitt im Abstand von 5 bis 7 Jahren im Winterhalbjahr – jeweils maximal ein Drittel des Gesamtbestandes c) bei Findlingen das Freihalten durch mechanische Beseitigung unerwünschten Aufwuchses. |
Inhaltsverzeichnis
Karte der Entwicklungsziele
Karte der Festsetzungen
Weitere Informationen erhalten Sie beim Amt für Umweltschutz.
Kontakt
Stand: 01.12.2005
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