Landschaftsplan - Abschnitt C 5.3.2 - Rückbau (Verlagerung) von Wegen
Der Rückbau von Wegen soll der Beruhigung wertvoller Bereiche oder der Verlagerung von ungeeigneten Trassen dienen. Ziel ist eine dem Naturraum angepasste Wegeführung. |
Textliche Festsetzungen |
Erläuterungen |
Zweck der Festsetzungen:
|
Die Festsetzungen erfolgen gemäß § 26 (3) Landsschaftsgesetz (LG). |
5.3.2.1 Rückbau des ufernahen Weges ab östlich der Einmündung des Gothenbaches in den Rumbach. |
Der Weg liegt im Außerhalb der morphologisch bestimmten Aue erfolgt gleichzeitig die Neuanlage eines Wanderweges - |
5.3.2.2 Rückbau des Reitweges aus der Rinne des Ruhraltarmes südlich der Mendener Brücke. |
Der Weg liegt im Gleichzeitig erfolgt die Anlage eines Reitweges entlang des vorhandenen Fußweges - |
5.3.2.3 Länge 820 Meter Sperrung eines Weges zwischen Aubergweg und Dieckerhof. |
Der Weg liegt im |
5.3.2.4 Länge etwa 150 Meter Rückbau eines Weges im Quellgebiet des Schmitterbaches. |
Der Weg liegt im Ziffer 5.4.1.11 angelegt. |
Inhaltsverzeichnis
Karte der Entwicklungsziele
Karte der Festsetzungen
Weitere Informationen erhalten Sie beim Amt für Umweltschutz.
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Stand: 22.05.2015
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