Landschaftsplan - Abschnitt C 5.3.2 - Rückbau (Verlagerung) von Wegen

Landschaftsplan - Abschnitt C 5.3.2 - Rückbau (Verlagerung) von Wegen

Zerstörter Wanderweg

Der Rückbau von Wegen soll der Beruhigung wertvoller Bereiche oder der Verlagerung von ungeeigneten Trassen dienen.

Ziel ist eine dem Naturraum angepasste Wegeführung.

Textliche Festsetzungen

Erläuterungen

Zweck der Festsetzungen:

  • Förderung einer naturnahen Entwicklung der Ufer beziehungsweise Auenbereiche,
  • Schutz wertvoller Lebensräume für verschiedene, zum Teil gefährdeter Pflanzen- und Tierarten vor Störungen.

Die Festsetzungen erfolgen gemäß § 26 (3) Landsschaftsgesetz (LG).

5.3.2.1
Länge etwa 430 Meter

Rückbau des ufernahen Weges ab östlich der Einmündung des Gothenbaches in den Rumbach.

Der Weg liegt im
Naturschutzgesetz (NSG) Nr. 6 Rumbachtal, Gothenbach, Schlippenbach.

Außerhalb der morphologisch bestimmten Aue erfolgt gleichzeitig die Neuanlage eines Wanderweges -
siehe Festsetzung Nr. 5.4.1.3.

5.3.2.2
Länge etwa 1.100 Meter

Rückbau des Reitweges aus der Rinne des Ruhraltarmes südlich der Mendener Brücke.

Der Weg liegt im
NSG Nr. 4 Saarn-Mendener Ruhraue
.

Gleichzeitig erfolgt die Anlage eines Reitweges entlang des vorhandenen Fußweges -
siehe Festsetzung Nr. 5.4.2.1.

5.3.2.3

Länge 820 Meter

Sperrung eines Weges zwischen Aubergweg und Dieckerhof.

Der Weg liegt im
Naturschutzgebiet 2.1.2.12 Auberg und Oberläufe des Wambachs und ist Teil des vom Sauerländischen Gebirgsvereins gekennzeichneten Ruhrhöhenwegs.

Gleichzeitig wird der Weg unter Ziffer 5.1.4.1.9 angelegt.

5.3.2.4

Länge etwa 150 Meter

Rückbau eines Weges im Quellgebiet des Schmitterbaches.

Der Weg liegt im
NSG 2.1.2.19 Schmitterbachtal

Gleichzeitig wird der Weg unter
Ziffer 5.4.1.11
angelegt.

Inhaltsverzeichnis
Karte der Entwicklungsziele 
Karte der Festsetzungen 

Weitere Informationen erhalten Sie beim Amt für Umweltschutz.

Kontakt


Stand: 22.05.2015

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