Neuzulassung eines Kraftfahrzeuges
Wenn Sie ein fabrikneues Fahrzeug erstmals zum Straßenverkehr zulassen wollen und
- in Mülheim wohnen oder
- hier ein Gewerbe angemeldet haben, wenden Sie sich bitte an das Bürgeramt.
Diese Dienstleistung ist auch online, ohne Gang zur Behörde, möglich. Weitere Informationen dazu finden Sie im Bereich i-KFZ:
Wichtiger Hinweis
Aufgrund aktueller gesetzlicher Vorschriften ist die Zulassung eines Fahrzeuges nicht möglich, soweit Sie mit Fahrzeugsteuern (gegenüber dem Hauptzollamt) oder offenen Gebühren aus früheren Zulassungen oder Abmeldungen (gegenüber der Stadt Mülheim) im Rückstand sind.
Zulassungen auf Minderjährige sind nur in den folgenden zwei Fällen möglich:
- Personen, die aufgrund einer Schwerbehinderung die Voraussetzungen des § 3a Kraftfahrzeugsteuergesetz erfüllen oder
- Personen, die aufgrund des Besitzes der für das zulassungspflichtige Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis die Halter*inneneigenschaften für dieses Fahrzeug erfüllen können
Die Zustimmungserklärung sowie die Originalausweise der Erziehungsberechtigten müssen in beiden Fällen vorgelegt werden.
Unterlagen
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass derjenigen Person, auf die das Fahrzeug zugelassen werden soll
- Bei juristischen Personen: Handelsregisterauszug und Gewerbeanmeldung sowie Personalausweis der Geschäftsführung beziehungsweise der Prokurist*innen
- Zulassungsbescheinigung II mit sogenannter "EU-Übereinstimmungsbescheinigung" (auch: COC-Bescheinigung)
- Versicherungsbestätigung in Form einer gültigen eVB-Nummer (diese erhalten Sie von Ihrer Versicherungsgesellschaft)
- Halten Sie auch das erforderliche SEPA-Mandat für die Kfz-Steuer bereit (kann im Bürgeramt erstellt werden).
- Wenn Sie sich vertreten lassen wollen, benötigt Ihre Vertretung eine formlose, schriftliche Vollmacht für die Zulassung, ein zusätzlich unterschriebenes SEPA-Mandat für die Kfz-Steuer sowie die Originalausweise der Vollmachtgebenden.
Ihre Vertretung muss sich auch selbst ausweisen können. Beachten Sie unbedingt auch die weiteren Hinweise zur Vollmacht in den weiter unten stehenden Links.
Hinweis
Die Zulassungsbehörde muss auf die Vorführung des Kraftfahrzeuges bestehen, wenn für das Kraftfahrzeug noch keine Zulassungsbescheinigung II oder vergleichbare Dokumente (eine COC-Bescheinigung ist nicht ausreichend) ausgestellt wurden oder für das Kraftfahrzeug keine Identifizierung der Fahrgestellnummer durch eine amtlich anerkannte Sachverständigenorganisation beispielsweise (DEKRA, GTÜ, KÜS, TÜV) erfolgt ist. Die Identifizierung durch einen Kraftfahrzeughandel ist nicht ausreichend.
Gebühren
- 30,00 Euro
Gegebenenfalls zuzüglich:
- 2,60 Euro Vorab-Reservierung
- 10,20 Euro Wunschkennzeichen
- 10,20 Euro für die Rücksendung der Zulassungsbescheinigung II an die Bank (Leasing, Finanzierung)
Fremdkosten:
- Etwa 15,00 Euro pro Schild bei Schildermacher*innen Ihrer Wahl
Bitte beachten Sie, dass für die Zulassung im Online-Verfahren geringere Gebühren erhoben werden.
Kontakt
Stand: 14.02.2024
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