Brauchtumsfeuer sind nicht genehmigungspflichtig

Brauchtumsfeuer sind nicht genehmigungspflichtig

Osterfeuer und Martinsfeuer müssen nicht angemeldet werden

Regional übliche Brauchtumsfeuer sind sogenannte Traditionsfeuer wie Oster- oder Martinsfeuer.

Feuer im Freien. Osterfeuer und Martinsfeuer müssen in Mülheim nicht angemeldet werden. - Tobias Grimm - Online Redaktion

Das Verbrennen von Abfällen, insbesondere von Bioabfällen, ist nicht erlaubt. Die regional üblichen Brauchtumsfeuer zu Ostern (in der Nacht von Ostersamstag auf Ostersonntag) und Sankt Martin (in der Nacht vom 10. November auf den 11. November) sowie in Zusammenhang mit Martinsumzügen sind davon ausgenommen, soweit ausschließlich unbehandelte pflanzliche Teile (Schlagabraum, Äste, Zweige) verwendet und die Holzhaufen unmittelbar vor dem Entzünden des Feuers aufgebaut werden.

Osterfeuer stellen auch eine besondere Gefahr für Tiere da!

Das Abbrennen eines Osterfeuers ist ein sehr alter und schöner Brauch. Doch was für uns Menschen schön ist, ist für zahlreiche Tiere lebensgefährlich.

Oft werden Osterfeuer durch das Aufschichten von Brennmaterial schon frühzeitig vorbereitet. Diese Haufen nutzen verschiedene Tiere, wie zum Beispiel Igel, Mäuse, Amphibien oder auch diverse Vogelarten, als Wohn- oder Nistquartier.

Daher sollte vor dem Entzünden des Osterfeuers, zum Schutz der Tiere, das aufgetürmte Brennmaterial umgeschichtet werden.

Zum Schutz aller Beteiligten und vor ungewollter Brandausbreitung sollten folgende Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden: 

  • Bei der Wahl der Feuerstelle muss ausreichend Abstand von Bebauung und brennbaren Gegenständen gehalten werden.
  • Der Untergrund darf selbst nicht brennbar sein.
  • Die Windrichtung ist zu beachten.
  • Das Feuer muss vor dem Zugriff von Kindern geschützt werden und muss ständig, bis zum vollständigen Erlöschen, von erwachsenen Personen beaufsichtigt werden.
  • Sicherheitshalber sollte immer ein oder mehrere Eimer Wasser bereitstehen oder ein Gartenschlauch angeschlossen sein.
  • Brennbare Flüssigkeiten, wie Spiritus oder Grillanzünder, dürfen wegen der möglichen Stichflammenbildung gar nicht verwendet werden.
  • Bei Waldbrandgefahr sind auch Brauchtumsfeuer in Waldnähe nicht erlaubt.

Das Verbrennen von Gartenabfällen ist nicht erlaubt!

Sollte etwas schiefgehen, rufen Sie bitte sofort den Notruf 112 an!

Weitere Informationen erhalten Sie in der Abfallwirtschaftssatzung § 14 Absatz 9 und unter Verbrennen von Gartenabfällen.

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Stand: 26.03.2024

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