Brauchtumsfeuer sind nicht genehmigungspflichtig

Brauchtumsfeuer sind nicht genehmigungspflichtig

Brauchtumsfeuer in Mülheim an der Ruhr: Was ist erlaubt?

Osterfeuer und Martinsfeuer gehören zu den traditionellen Brauchtumsfeuern in Mülheim an der Ruhr. Sie erfreuen sich großer Beliebtheit und müssen nicht bei der Stadt angemeldet werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.

Feuer im Freien. Osterfeuer und Martinsfeuer müssen in Mülheim nicht angemeldet werden. - Tobias Grimm - Online Redaktion

Was zählt als Brauchtumsfeuer?

Als Brauchtumsfeuer gelten Feuer, die zu bestimmten, kulturell verankerten Anlässen entzündet werden – insbesondere am Osterwochenende in der Nacht von Ostersamstag auf Ostersonntag sowie an Sankt Martin, also in der Nacht vom 10. auf den 11. November oder im Rahmen eines Martinsumzugs.

Damit ein Feuer als zulässiges Brauchtumsfeuer gilt, müssen folgende Bedingungen eingehalten werden:

  • Es dürfen ausschließlich unbehandelte pflanzliche Materialien wie Äste, Zweige oder Schlagabraum verwendet werden.
  • Der Holzhaufen muss erst unmittelbar vor dem Entzünden aufgebaut werden, um ihn klar von Abfallverbrennung zu unterscheiden.

Das Verbrennen von Gartenabfällen, insbesondere Bioabfällen, ist grundsätzlich verboten – auch im Rahmen von Oster- oder Martinsfeuern.

Warum Vorsicht für Mensch und Tier wichtig ist

So schön und traditionell ein Osterfeuer auch sein mag – für viele Tiere kann es lebensgefährlich werden. Frühzeitig aufgeschichtete Holzhaufen bieten Igeln, Mäusen, Amphibien oder auch bodenbrütenden Vögeln ideale Rückzugsorte. Wird das Feuer dann entzündet, ohne den Haufen vorher umzuschichten, geraten diese Tiere in Lebensgefahr.

Zum Schutz der Tiere wird daher empfohlen, das Brennmaterial erst kurz vor dem Anzünden aufzuschichten oder bestehende Haufen nochmals umzuschichten, um eventuell versteckte Tiere zu vertreiben.

Sicherheit geht vor

Damit ein Brauchtumsfeuer nicht außer Kontrolle gerät, sind einige grundlegende Sicherheitsmaßnahmen zu beachten. Die Feuerstelle sollte mit Bedacht gewählt werden. Halten Sie stets genügend Abstand zu Gebäuden, Sträuchern, Bäumen oder anderen brennbaren Gegenständen ein. Besonders trockene Wiesen oder Untergründe stellen ein hohes Risiko dar. Auch die Windrichtung muss berücksichtigt werden, um gefährlichen Funkenflug zu vermeiden.

Das Feuer muss durchgehend von mindestens einer erwachsenen Person beaufsichtigt werden. Kinder dürfen sich nicht unbeaufsichtigt in der Nähe des Feuers aufhalten.

Folgende Sicherheitsvorkehrungen sollten getroffen werden:

  • Ausreichender Abstand zur Umgebung (z. B. Gebäude, Hecken, Zäune)
  • Nicht brennbarer Untergrund (z. B. keine trockene Wiese)
  • Windverhältnisse beachten – kein Feuer bei starkem Wind
  • Kinder fernhalten – Feuer darf nicht unbeaufsichtigt sein
  • Löschmittel bereithalten, z. B. Eimer mit Wasser oder ein angeschlossener Gartenschlauch
  • Keine Brandbeschleuniger verwenden, wie Spiritus oder Grillanzünder – es besteht akute Stichflammengefahr
  • Bei Waldbrandgefahr: Kein Feuer in der Nähe von Wäldern entzünden

Im Notfall: Notruf 112 wählen

Trotz aller Vorsicht kann es in Einzelfällen zu ungewollter Brandausbreitung oder anderen Gefahren kommen. In solchen Situationen zögern Sie nicht – rufen Sie sofort die Feuerwehr über den Notruf 112.

Weitere Hinweise

Weitere Informationen erhalten Sie in der Abfallwirtschaftssatzung § 14 Absatz 9 und unter Verbrennen von Gartenabfällen.

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Stand: 17.04.2025

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