Wechselkennzeichen
Seit 1. Juli 2012 kann ein Wechselkennzeichen für zwei Fahrzeuge zugeteilt werden. Dabei werden beide Fahrzeuge separat und (auch zeitlich) unabhängig voneinander zugelassen - mit den jeweils dafür erforderlichen Unterlagen und Gebühren.
Ein Wechselkennzeichen darf zur selben Zeit nur an einem der beiden Fahrzeuge geführt werden, sofern die Fahrzeuge in die gleiche Fahrzeugklasse M1, L oder O1 fallen, das heißt zwei Pkw oder Wohnmobile, zwei Krafträder oder zwei Anhänger bis 0,75 Tonnen (gemäß Anlage XXIX der Straßenverkehrszulassungsordnung). Außerdem müssen Kennzeichenschilder gleicher Anzahl und Abmessungen an den Fahrzeugen verwendet werden können. Wechselkennzeichen werden nicht für Saison-, Kurzzeit-, Behörden-, Ausfuhrkennzeichen oder rote beziehungsweise grüne Kennzeichen zugeteilt.
Das Wechselkennzeichen besteht für jedes Fahrzeug aus zwei Teilen, dem gemeinsamen Kennzeichenteil und dem jeweiligen fahrzeugbezogenen Teil.
Sobald eines der beiden Fahrzeuge bewegt oder im öffentlichen Straßenraum abgestellt wird, müssen beide Kennzeichenteile (fahrzeugbezogener und gemeinsamer Teil) angebracht sein.
Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (Fragen und Antworten Wechselkennzeichen).
Unterlagen
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass derjenigen Person, auf die das Fahrzeug zugelassen ist
- Bei juristischen Personen: Handelsregisterauszug und Gewerbeanmeldung sowie Personalausweis der Geschäftsführung beziehungsweise des*der Prokurist*in
- Zulassungsbescheinigungen II (ehemals Fahrzeugbrief)
- eVB-Nummer, die speziell für Wechselkennzeichen gültig sein muss (diese erhalten Sie von Ihrer Versicherungsgesellschaft)
- Wenn Ihre Fahrzeuge zurzeit außer Betrieb gesetzt sind, die Zulassungsbescheinigungen I (ehemals Fahrzeugschein) mit Abmeldevermerk
- Wenn Ihr Fahrzeug noch zugelassen ist, die Zulassungsbescheinigungen I (ehemals Fahrzeugschein) und die Kennzeichen
- Bescheinigungen über eine gültige Hauptuntersuchung eines amtlich anerkannten technischen Überwachungsvereins (TÜV, DEKRA oder einer ähnlichen Einrichtung); die Eintragung in der Zulassungsbescheinigung I reicht in der Regel aus
- Halten Sie das erforderliche SEPA-Mandat für die Einziehung der Kfz-Steuer bereit (wird im Bürgeramt im Rahmen der Zulassung erstellt)
- Wenn Sie sich vertreten lassen wollen, benötigt Ihre Vertretung eine formlose, schriftliche Vollmacht für die Zulassung, ein zusätzlich unterschriebenes SEPA-Mandat für die KFZ-Steuer sowie die Originalausweise der Vollmachtgebenden.
Ihre Vertretung muss sich auch selbst ausweisen können.
Im Falle einer Neuzulassung oder Umschreibung eines Fahrzeuges sind zum Teil andere Unterlagen erforderlich.
Gebühren
- 32,90 Euro für ein bereits in Mülheim zugelassenes Fahrzeug
Fremdkosten:
- entsprechende Kennzeichenprägung bei Schildermacher*innen Ihrer Wahl
Kontakt
Stand: 21.05.2024
[schließen]
Bookmarken bei
Facebook
Twitter
Google
Mister Wong
VZ Netzwerke
del.icio.us