Landschaftsplan - Abschnitt C 4 - Forstliche Festsetzungen in Naturschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen gemäß § 25 LG
Die besonderen Festsetzungen für die forstliche Nutzung werden gemäß § 25 LG unter der Ziffer 4.1 Erstaufforstung unter Verwendung bestimmter Baumarten 4.2 Wiederaufforstung unter Verwendung bestimmter Baumarten im nachfolgenden Text und in ihren Grenzen in der Festsetzungskarte im Maßstab 1: 10.000 festgesetzt. |
Der Landschaftsplan kann in Naturschutzgebieten nach § 20 und Geschützten Landschaftsbestandteilen nach § 23 im Einvernehmen mit der unteren Forstbehörde für Erstaufforstungen und Wiederaufforstungen bestimmte Baumarten vorschreiben oder ausschließen sowie eine bestimmte Form der Endnutzung untersagen, soweit dies zur Erreichung des Schutzzwecks erforderlich ist. |
Inhaltsverzeichnis
Karte der Entwicklungsziele
Karte der Festsetzungen
Weitere Informationen erhalten Sie beim Amt für Umweltschutz.
Kontakt
Stand: 29.11.2005
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