Landschaftsplan - Abschnitt C 4 - Forstliche Festsetzungen in Naturschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen gemäß § 25 LG

Landschaftsplan - Abschnitt C 4 - Forstliche Festsetzungen in Naturschutzgebieten und geschützten Landschaftsbestandteilen gemäß § 25 LG

Die besonderen Festsetzungen für die forstliche Nutzung werden gemäß § 25 LG unter der Ziffer

4.1 Erstaufforstung unter Verwendung bestimmter Baumarten

4.2 Wiederaufforstung unter Verwendung bestimmter Baumarten

im nachfolgenden Text und in ihren Grenzen in der Festsetzungskarte im Maßstab 1: 10.000 festgesetzt.

Der Landschaftsplan kann in Naturschutzgebieten nach § 20 und Geschützten Landschaftsbestandteilen nach § 23 im Einvernehmen mit der unteren Forstbehörde für Erstaufforstungen und Wiederaufforstungen bestimmte Baumarten vorschreiben oder ausschließen sowie eine bestimmte Form der Endnutzung untersagen, soweit dies zur Erreichung des Schutzzwecks erforderlich ist.


Inhaltsverzeichnis
Karte der Entwicklungsziele 
Karte der Festsetzungen 

Weitere Informationen erhalten Sie beim Amt für Umweltschutz.

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Stand: 29.11.2005

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