Zuschuss für die Aus- oder Weiterbildung von Menschen mit Behinderungen

Zuschuss für die Aus- oder Weiterbildung von Menschen mit Behinderungen

Zielgruppe

Menschen mit Behinderungen oder schwerbehinderte Menschen

Wenn Sie als Arbeitgebende Menschen mit Behinderungen eine betriebliche Aus- oder Weiterbildung ermöglichen, unterstützt Sie das Jobcenter beziehungsweise die Agentur für Arbeit. Sie können eine Förderung in Form eines Zuschusses zur Ausbildungsvergütung beziehungsweise zum Arbeitsentgelt erhalten.

Voraussetzungen

Förderungen können nur für folgende Personen beantragt werden:

  • Rehabilitand*in, deren Rehabilitationsträger die Bundesagentur für Arbeit ist.
  • schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen.

Darüber hinaus müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

  • Die Person ist für den angestrebten Ausbildungs- oder Weiterbildungsberuf geeignet.
  • Ihr Betrieb zahlt eine Ausbildungsvergütung, Lohn oder Gehalt.
  • Die Aus- oder Weiterbildung kann ohne diese Förderung nicht erfolgreich absolviert werden.
  • Ihr Betrieb stellt den Antrag vor Abschluss des Aus- beziehungsweise Weiterbildungsbildungsvertrages.

Höhe und Dauer der Förderung

Der Zuschuss wird in der Regel über die gesamte Dauer der Aus- oder Weiterbildung gezahlt. Das bedeutet: Auch außerbetriebliche Ausbildungsabschnitte oder eine notwendige Verlängerung werden mit dem Zuschuss gefördert. Die Auszahlung erfolgt monatlich.

Die Höhe des Zuschusses wird individuell festgelegt. Sie richtet sich zum einen nach Art und Schwere der Behinderung. Zum anderen hängt die Höhe davon ab, wie sich die Behinderung auf die Aus- oder Weiterbildung auswirkt.

Der Zuschuss kann bei Rehabilitandinnen beziehungsweise Rehabilitanden bis zu 60 Prozent der monatlichen Aus- oder Weiterbildungsvergütung betragen, bei schwerbehinderten oder ihnen gleichgestellten Menschen bis zu 80 Prozent. Zusätzlich wird ein pauschalierter Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag berücksichtigt.

Ob eine Förderung möglich ist, entscheidet das Jobcenter.
Es ergibt sich kein Rechtsanspruch auf eine Förderung.

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Stand: 17.04.2024

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