Einkommen
Einkommen ist grundsätzlich jede Geldeingang, der Ihnen ab der Antragstellung zufließt. Es kommt nicht darauf an, welcher Art und Herkunft Ihre Einnahmen sind, ob sie zur Deckung des Lebensunterhalts bestimmt oder steuerpflichtig sind oder ob sie für einen vorangegangenen Zeitraum nachgezahlt werden. Dies kann sowohl als Geld als auch als "Geldeswert", das heißt eine Sacheinnahme, die einem bestimmten Geldwert entspricht, sein.
Einkommen, das zu berücksichtigen ist
Zum Einkommen gehören beispielsweise:
- Einnahmen aus nichtselbstständiger und selbstständiger Tätigkeit;
- Entgeltersatzleistungen wie Arbeitslosengeld, Elterngeld oder Krankengeld;
- Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, Land- und Forstwirtschaft;
- Unterhaltsleistungen, Kindergeld;
- Kapital- und Zinserträge;
- Renten jeder Art;
- Weitere Einnahmen (zum Beispiel Steuererstattungen, Abfindungen);
- Berufsausbildungsbeihilfe, Ausbildungsgeld, BAföG.
Einkommen, das nicht zu berücksichtigen ist
Bestimmte Einnahmen gelten nicht als Einkommen im Sinne des SGB II und werden nicht angerechnet (privilegiertes Einkommen).
Zum Beispiel:
- Renten oder Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper oder Gesundheit erbracht werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Entschädigungszahlungen nach Kapitel 9 des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB XIV);
- Blindengeld;
- Einmalige Einnahmen aus Erbschaften;
- Mutterschaftsgeld;
- Ferienjobs von Schüler*innen;
- Pflegegeld bei Vollzeitpflege für den erzieherischen Einsatz für das erste und zweite Pflegekind ganz und für das dritte Pflegekind 25 Prozent, sofern es sich nicht um Kindertagespflege handelt;
- besondere Zuwendungen, wie zum Beispiel Soforthilfe bei Katastrophen, Ehrenabgaben aus öffentlichen Mitteln (bei Alters- oder Ehejubiläum, Lebensrettung), Spenden aus Tombolas für bedürftige Menschen.
Welche Beträge können vom Einkommen abgezogen werden?
Anhand des von Ihnen angegebenen Einkommens ermittelt Ihr Jobcenter die hiervon abzuziehenden Absetzungs- und Freibeträge und errechnet so Ihr anzurechnendes Einkommen.
Je nach Einkommensart und Einkommenshöhe werden verschiedene Absetzungs- und Freibeträge sowie Ausgaben vom Einkommen abgezogen.
Wenn Sie aus einer Erwerbstätigkeit Einkommen erzielen, wird dieses grundsätzlich auf die Grundsicherungsleistungen angerechnet.
Bei Einkommen aus Erwerbstätigkeit bleiben bestimmte Beträge anrechnungsfrei, sogenannte Freibeträge. Ein Grundfreibetrag in Höhe von 100,00 Euro wird nur für Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit gewährt. Dies sind Einnahmen, die Sie unter Einsatz und Verwertung Ihrer Arbeitskraft aus einer Tätigkeit erzielen. Die Höhe der Freibeträge richtet sich dabei nach der Höhe des Erwerbseinkommens. Für jedes Mitglied der Bedarfsgemeinschaft werden Freibeträge gesondert berücksichtigt, sofern es zum Beispiel Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit erzielt.
Nähere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie durch Ihre oder Ihren Ansprechpartner*in aus dem Bereich der Leistungsgewährung.
Die Absetzbeträge sorgen dafür, dass Sie am Ende mehr Geld zur Verfügung haben als ohne Einkommen aus Erwerbstätigkeit.
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Stand: 23.09.2024
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