Ausfuhrkennzeichen
Wenn Sie ein Kraftfahrzeug zum Verbleib ins Ausland überführen wollen, sollten Sie ein Ausfuhrkennzeichen beim Bürgeramt beantragen. Antragstellende müssen ihren Wohnsitz oder ihren Betriebssitz (Zweigniederlassung ist ausreichend) in Mülheim an der Ruhr haben. Haben die Antragstellenden keinen Wohnsitz in Deutschland, ist die Zulassungsbehörde zuständig, in der die Empfangsberechtigten ihren Wohnsitz, ihren Gewerbesitz oder Aufenthalsort haben. Wenn es in diesen Fällen keine solchen Empfangsberechtigten gibt, ist keine Zulassung von Fahrzeugen in Deutschland möglich.
Mit der Zuteilung des Ausfuhrkennzeichens wird Ihr Fahrzeug für die bisherigen Haltenden endgültig abgemeldet und eine internationale Zulassung erstellt.
Damit erlischt die Betriebserlaubnis für die Bundesrepublik Deutschland.
Ausfuhrkennzeichen sind befristet. Nach Ablauf der Frist erlischt die internationale Zulassung. Die Verlängerung der Gültigkeitsdauer eines Ausfuhrkennzeichens wird auf 15 Tage festgesetzt.
Bei Bedarf kann auf Antrag ein internationaler Zulassungsschein ausgestellt werden. Hierfür informieren Sie sich bitte vorab bei der Zollbehörde des Bestimmungslandes sowie bei den Zollbehörden der zu durchfahrenden Länder. Mehr Informationen über den internationalen Zulassungsschein finden Sie unter den weiterführenden Links unterhalb dieses Beitrages.
Seit dem 1. Juli 2010 sind Fahrzeuge mit Ausfuhrkennzeichen mit Beginn der Zulassung steuerpflichtig. Wer ein Ausfuhrkennzeichen beantragen möchte, aber keinen Wohnsitz in Deutschland und kein IBAN-Konto hat, muss die Steuern vorab beim Hauptzollamt in Duisburg bezahlen.
Achtung:
Fahrzeuge, für die ein Ausfuhrkennzeichen beantragt wird, müssen in Einzelfällen beim Bürgeramt vorgeführt, das heißt dort in Augenschein genommen, werden. Details dazu nennen Ihnen die Mitarbeitenden im Bürgeramt bei der Antragstellung.
Unterlagen
- Gültiger Personalausweis oder Reisepass derjenigen Person, auf die das Fahrzeug zugelassen werden soll
- Bei inländischen juristischen Personen: Handelsregisterauszug und Gewerbeanmeldung sowie Personalausweis der Geschäftsführung beziehungsweise des Prokuristen oder der Prokuristin
- Zulassungsbescheinigung I
- Zulassungsbescheinigung II
- Versicherungsbestätigung - diese erhalten Sie von Ihrer Versicherungsgesellschaft
- Amtliche Kennzeichen, wenn das Fahrzeug noch zugelassen ist
- Für das Fahrzeug muss eine Originalbescheinigung einer amtlich anerkannten Sachverständigenorganisation (Dekra, GTÜ, KÜS, TÜV oder andere) über eine gültige Hauptuntersuchung vorgelegt werden; die Eintragung im Fahrzeugschein (Zulassungsbescheinigung I) reicht nicht aus.
- Halten Sie das erforderliche SEPA-Mandat für die Einziehung der Kfz-Steuer bereit (wird im Bürgeramt im Rahmen der Zulassung erstellt).
- Wenn Sie sich vertreten lassen wollen, benötigt Ihre Vertretung eine formlose, schriftliche Vollmacht für die Zulassung, ein zusätzlich unterschriebenes SEPA-Mandat für die Kfz-Steuer sowie die Originalausweise der Vollmachtgebenden.
- Ihre Vertretung muss sich auch selbst ausweisen können. Beachten Sie unbedingt auch die weiteren Hinweise zur Vollmacht in den weiter unten stehenden Beiträgen.
- Gegebenenfalls eine Empfangsbevollmächtigung (das Formular kann am Ende des Beitrages ausgedruckt werden)
Gebühren
- 34,00 Euro
Gegebenenfalls zuzüglich:
- 3,80 Euro Zuteilung einer Zulassungsbescheinigung II
- 5,10 Euro bei Umtausch der alten Papiere in eine Zulassungsbescheinigung II
- 10,20 Euro internationaler Zulassungsschein
Fremdkosten:
- etwa 15,00 Euro pro Schild bei Schildermacher*innen Ihrer Wahl
Kontakt
Kontext
Stand: 24.05.2024
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