Befristete Probebeschäftigung von Menschen mit Behinderungen

Befristete Probebeschäftigung von Menschen mit Behinderungen

Zielgruppe

Menschen mit Behinderungen sowie Schwerbehinderte und ihnen gleichgestellte Menschen

Voraussetzungen

  • Menschen mit Behinderungen (GdB 50) und Ihnen gleichgestellte Menschen.
  • Die Förderung erfolgt für ein sozialversicherungspflichtiges, nicht nur geringfügiges Beschäftigungsverhältnis bis zu einer Dauer von 3 Monaten.
  • Das Arbeitsverhältnis wird über mindestens 3 Monate Dauer mit der*dem Arbeitnehmer*in begründet.
  • Der Stundenlohn muss tariflich oder ortsüblich sein oder, soweit wie vorgenannt nicht zutreffend, dem Mindestlohngesetz entsprechen.

Höhe und Dauer der Förderung

Die Höhe des Zuschusses beträgt 100 Prozent der Lohn-/Gehaltskosten einschließlich der Arbeitgebendenanteile zur Sozialversicherung, sowie sonstige Leistungen aufgrund gesetzlicher oder tariflicher Regelungen (zum Beispiel Zulagen und Sonderzahlungen). Die Erstattung der berücksichtigungsfähigen Lohn-/Gehaltskosten erfolgt nach Ende des Förderzeitraumes.

Es können im Einzelfall Zuschüsse für eine behinderungsgerechte Ausgestaltung von Ausbildungs- oder Arbeitsplätzen gewährt werden, soweit dies erforderlich ist, um die dauerhafte Teilhabe am Arbeitsleben zu erreichen oder zu sichern.

Ob eine Förderung möglich ist, entscheidet das Jobcenter.
Es ergibt sich kein Rechtsanspruch auf eine Förderung.

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Stand: 11.06.2024

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