Teilhabe am Arbeitsmarkt - Eingliederung von Langzeitarbeitslosen gemäß § 16 i SGB II
Der Beschäftigungszuschuss nach § 16e Sozialgesetzbuch II (SGB II) soll die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von arbeitsmarktfernen Menschen mit besonderen Vermittlungshemnissen, die in absehbarer Zeit wenig Chancen haben, sich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu behaupten, fördern.
Zielgruppe
- Die Person ist über 25 Jahre alt und
- hat seit mindestens sechs Jahren in den letzten sieben Jahren Arbeitslosengeld II bezogen und war in dieser Zeit nicht beschäftigt.
- Es wurde in den letzten 5 Jahren kein Eingliederungszuschuss nach § 16 SGB II in Verbindung mit § 88 SGB II gezahlt
Fördervoraussetzungen
- Der Arbeitnehmer*in wird dem Arbeitgeber*in durch das Jobcenter Mülheim an der Ruhr- nach vorheriger Kontaktaufnahme und Absprache zugewiesen. Der Arbeitnehmer*in weißt multiple Vermittlungshemmnisse auf, die eine Integration in den 1. Arbeitsmarkt bis dato erschwert haben.
- Ein Antrag auf Förderung eines Beschäftigungsverhältnisses wurde beim Jobcenter Mülheim an der Ruhr -, Eppinghofer Straße 50, 45468 Mülheim an der Ruhr, Telefon: 0208 / 455 – 2900, Telefax: 0208/455 – 3571 gestellt.
- Das Beschäftigungsverhältnis wird sozialversicherungspflichtig sein.
- Der Stundenlohn muss tariflich sein oder dem Mindestlohngesetz entsprechen.
- Das Jobcenter Mülheim an der Ruhr fördert vorrangig Arbeitsverhältnisse, bei denen sich auch im Anschluss an die Förderung eine Weiterbeschäftigung ergibt. Das sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnis wird nach der Zuweisung der beschäftigten Person (in der Regel) unbefristet geschlossen werden.
- Es wurden noch keine Zuschüsse gemäß § 16 i SGB II für den in Frage kommenden Arbeitnehmer beziehungsweise die Arbeitnehmerin über 5 Jahre gewährt.
- Während der Beschäftigung in dem Arbeitsverhältnis soll eine ganzheitliche, beschäftigungsbegleitende Betreuung durch das Jobcenter Mülheim an der Ruhr – oder einen beauftragten Dritten erfolgen. In den ersten 12 Monaten des Beschäftigungsverhältnisses hat der Arbeitgebende für die beschäftigungsbegleitende Betreuung den/die Arbeitnehmer*in in angemessenem Umfang unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes freizustellen.
- Bei einer festgestellten erforderlichen Weiterbildung oder einem betrieblichen Praktikum bei einem anderen Arbeitgebenden der beschäftigten Person, für welche eine Freistellung unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts erfolgt, kann der Arbeitgeber*in auf Antrag einen Zuschuss von bis zu 3.000,00 Euro der Weiterbildungskosten (Maximalbetrag innerhalb des gesamten Förderzeitraumes) erhalten.
- Das Jobcenter Mülheim an der Ruhr – als Bewilligungsbehörde soll die Arbeitnehmerin bzw. den Arbeitnehmer umgehend aus dem bestehenden Beschäftigungsverhältnis abberufen, wenn diese / dieser in ein Arbeitsverhältnis oder eine Ausbildung vermittelt werden kann oder die Förderung aus anderen Gründen beendet wird.
- Das Arbeitsverhältnis kann durch die Arbeitnehmer*in ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn eine andere Arbeit oder Ausbildung aufgenommen werden kann, sie oder er an einer Maßnahme der beruflichen Aus- oder Weiterbildung zum Erwerb eines Berufsabschlusses teilnehmen kann oder eine Abberufung durch die Bewilligungsbehörde erfolgt. Der Arbeitgeber*in kann das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn eine Abberufung wie vorgenannt erfolgt.
Förderausschluss
- Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber*in die Beendigung eines anderen Beschäftigungsverhältnisses veranlasst hat, um einen Zuschuss nach § 16 i SGB II zu erhalten.
- Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn zu vermuten ist, dass der Arbeitgeber*in für bereits erfolgte Förderungen für ein neues, gefördertes Beschäftigungsverhältnis ablösen.
- Hinweis: Der Antrag muss vor Abschluss des Arbeitsvertrages gestellt und positiv entschieden sein, bevor eine Förderung gemäß §16i SGB II zum Tragen kommt.
Förderhöhe
- Die Zuschüsse werden nach Zuweisung eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin für einen Zeitraum von 5 Jahren des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses erbracht.
- Die Höhe der Zuschüsse beträgt in den ersten beiden Jahren des Beschäftigungsverhältnisses 100 Prozent des jeweiligen Arbeitgebenden–Bruttoentgelts, abzüglich des Beitrages zur Arbeitslosenversicherung. Im dritten Jahr des Beschäftigungsverhältnisses beträgt der genannte Zuschuss 90 Prozent, im vierten Jahr 80 Prozent und im fünften Jahr 70 Prozent. Der Zuschuss bemisst sich nach der im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit.
Auszahlung der Leistungen
- Die erforderlichen Antragsunterlagen müssen vollständig vorliegen.
- Die Auszahlung erfolgt in monatlichen Raten.
Kontakt
Stand: 26.06.2024
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