Wohnsitz anmelden (Zuzug nach Mülheim an der Ruhr)
Wenn Sie nach Mülheim umgezogen sind, müssen Sie sich und alle weiteren Personen, die in Ihrem Haushalt leben, hier anmelden. Die Anmeldung muss nach dem Bundesmeldegesetz innerhalb von zwei Wochen nach dem Umzug im Bürgeramt erfolgt sein.
Voraussetzung für die Bearbeitung im Bürgeramt ist die deutsche Staatsangehörigkeit. Ausländische Mitbürger*innen wenden sich bitte an das Ausländeramt. Deutsche Mitbürger*innen, deren Ehepartner*innen nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, wenden sich bitte ebenfalls an das Ausländeramt.
Hinweis:
Aufgrund der aktuellen Situation werden bei verspäteten An- oder Ummeldungen keine Verwarngelder festgesetzt, sofern die gesetzliche Meldefrist von zwei Wochen nur kurz überschritten wird.
Laut Bundesmeldegesetz müssen Sie bei einer An- und Ummeldung eine Bescheinigung der Vermieterin*des Vermieters vorlegen (Wohnungsgeberbestätigung). Bei einer Abmeldung beziehungsweise einem Auszug ist dies nicht erforderlich.
In der Bescheinigung muss Ihr*e Wohnungsgeber*in Ihnen den tatsächlich vollzogenen Einzug bestätigen. Im Voraus ausgestellte Bescheinigungen mit einem in der Zukunft liegenden Einzugsdatum können wir nicht anerkennen.
Aus der Bescheinigung muss auch die Eigentümerin*der Eigentümer der Wohnung hervorgehen.
Wohnungsgeber*innen sind verpflichtet, eine solche Bestätigung innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug auszustellen. Sie sind berechtigt, bei der Meldebehörde nachzufragen, ob die Ummeldung ordnungsgemäß vorgenommen wurde.
Die Gesetzgebung erhofft sich durch die Mitwirkungspflicht der Wohnungsgeber*innen eine wirksamere Bekämpfung von Scheinanmeldungen.
Das persönliche Erscheinen von zumindest einem Familienmitglied wird empfohlen. Sie können aber auch eine Person Ihres Vertrauens bevollmächtigen.
Volljährige mitziehende Kinder müssen ein separates Anmeldeformular ausfüllen und unterschreiben.
Bei der Anmeldung minderjähriger Kinder bis zum 16. Lebensjahr ist die Einverständniserklärung beider Eltern erforderlich, wenn beide sorgeberechtigt sind. Ein entsprechender Vordruck findet sich am Ende dieses Beitrages im Kontext.
Ansonsten kann die Anmeldung durch den sorgeberechtigten Elternteil erfolgen, wenn das Sorgerecht anhand eines Sorgerechtsbeschlusses oder eines rechtkräftigen Scheidungsurteils nachgewiesen wird.
Bringen Sie bitte zum Datenabgleich die Personenstandsurkunden (zum Beispiel Geburts-, Heirats- oder Sterbeurkunden) mit.
Hinweis:
Bitte denken Sie daran, Ihre Fahrzeugpapiere, falls Sie ein Fahrzeug haben, nach einem Umzug entsprechend ändern zu lassen. Dies können Sie nach der Anmeldung im Bürgeramt gleich mit erledigen. Mehr Informationen hierzu erhalten Sie über die unten stehenden Links. Sollten Sie einen Termin vereinbaren, beachten Sie bitte, dass Sie alle zu erledigenden Angelegenheiten bei der Buchung Ihres Termins angeben müssen.
Unterlagen
- Personalausweis und falls vorhanden Reisepass
- Wohnungsgeber*innenbestätigung
- Personenstandsurkunden im Original (zum Beispiel Geburts-, Heirats- oder Sterbeurkunden)
- je nach Familienstand das rechtskräftige Scheidungsurteil
- bei minderjährigen Kinder das Sorgerechtsurteil oder die Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten
- falls Sie eine Person Ihres Vertrauens bevollmächtigen: eine entsprechende formlose Vollmacht
- die bevollmächtigte Person muss sich ausweisen können
- das von Ihnen ausgefüllte und unterschriebene Anmeldeformular
Formulare
- Anmeldeformular
- Sie haben die Möglichkeit, dieses am Ende des Beitrages auszudrucken und bereits zu Hause auszufüllen.
- Wohnungsgeber*innenbestätigung: Sie haben die Möglichkeit, diese am Ende des Beitrages auszudrucken und ausfüllen zu lassen.
Gebühren
Keine
Kontakt
Kontext
- Einverständnis_der_Sorgeberechtigten_ (Dateigröße: 11 KB/-typ: pdf)
- Formular_Anmeldung_ (Dateigröße: 72 KB/-typ: pdf)
- Widerspruch_gegen_Datenübermittlung_ (Dateigröße: 17 KB/-typ: pdf)
- Wohnungsgeber*innenbestätigung_ (Dateigröße: 43 KB/-typ: pdf)
Stand: 23.05.2024
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