Mehrbedarf
Für Bedarfe, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt werden, kann zusätzlich ein Mehrbedarf berücksichtigt werden.
Diese Mehrbedarfe (in der Regel feste pauschale Beträge) zum Regelbedarf erhalten Sie, wenn Sie zu folgenden Personengruppen gehören:
- werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt,
- Alleinerziehende von Minderjährigen,
- Menschen mit Behinderungen, die bestimmte Leistungen nach dem SGB IX erhalten,
- Leistungsberechtigte, die aus medizinischen Gründen kostenaufwändigere Ernährung benötigen (soweit diese nachweislich erforderlich ist),
- im Einzelfall unabweisbare, laufende, nicht nur einmalige besondere Bedarfe,
- Energie bei dezentraler Warmwassererzeugung.
Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichgestellten Arbeitsheften hat, können diese als Mehrbedarf berücksichtigt werden. Hierzu sind die insbesondere Maßgaben nach § 96 Schulgesetz NRW zur Lernmittelfreiheit anzuwenden.
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Stand: 27.08.2024
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