Eingliederungszuschüsse
Zielgruppe
Menschen mit besonderem Einarbeitungsbedarf oder Menschen mit einer Behinderung und besonderer Einarbeitungserfordernis.
Wenn Sie als Arbeitgeber*in Personen einstellen, deren Leistung erwartbar geringer als üblich ist, können Sie eine Förderung in Form eines Zuschusses zum Arbeitsentgelt erhalten. Dieser Zuschuss soll die zunächst geringere Leistung der Arbeitskraft ausgleichen. Der Zuschuss ist zeitlich befristet.
Voraussetzungen
- Der/Die potentielle Mitarbeiter*in bezieht Bürgergeldleistungen
- Bei der Person ist eine geringere Arbeitsleistung als üblich zu erwarten, so dass eine längere Einarbeitungszeit erforderlich wird
- Das Beschäftigungsverhältnis kann nur dann gefördert werden, wenn die Vermittlung in eine ungeförderte Beschäftigung aus persönlichen Gründen (zum Beispiel wegen gesundheitlicher Einschränkungen) erschwert ist.
- Förderhöhe und -dauer hängen immer vom Einzelfall ab
Bitte beachten Sie:
- Der Antrag auf Gewährung eines Eingliederungszuschusses ist vor dem Abschluss eines Arbeitsvertrages und der Arbeitsaufnahme der neuen Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters zu stellen. Die Förderhöhe und -dauer richten sich nach den jeweiligen Eingliederungserfordernissen.
- Eine normale betriebsübliche Einarbeitung kann nicht gefördert werden.
- Ob eine Förderung möglich ist, entscheidet das Jobcenter. Es ergibt sich kein Rechtsanspruch auf eine Förderung.
- Wenn Sie einen Eingliederungszuschuss für eine neue Arbeitskraft erhalten, müssen Sie diese auch nach dem Ende der Förderung eine bestimmte Zeit weiterbeschäftigen. Diese sogenannte „Nachbeschäftigungszeit“ entspricht in der Regel der Förderdauer, höchstens 12 Monate.
- Wenn Sie das Arbeitsverhältnis während dieser Zeit ohne wichtigen Grund beenden, müssen Sie den Zuschuss zurückzahlen.
Für eine ausführliche Beratung, wenden Sie sich an das Firmenberatungsteam der Job.Service GmbH (JSG), ein Teil des Akquise- und Vermittlungsservice (AVS).
Kontakt
Stand: 17.06.2024
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