Teilhabe am Arbeitsmarkt/Jobperspektive gemäß § 16e SGB II
Der Beschäftigungszuschuss nach § 16e Sozialgesetzbuch II (SGB II) soll die sozialversicherungspflichtige Beschäftigung von arbeitsmarktfernen Menschen mit besonderen Vermittlungshemnissen, die in absehbarer Zeit wenig Chancen haben, sich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu behaupten, fördern.
Zielgruppe
- Die einzustellende Person muss mindestens zwei Jahre arbeitslos gemeldet sein.
- Es wurde kein Eingliederungszuschuss nach § 16 SGB II in Verbindung mit § 88 SGB III gezahlt.
PersonenkreisFördervoraussetzungen
- Die Förderung erfolgt für ein sozialversicherungspflichtiges, nicht nur geringfügiges Beschäftigungsverhältnisses.
- Das Arbeitsverhältnis wird über mindestens 2 Jahre Dauer mit der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer begründet.
- Ein Antrag auf Förderung eines Beschäftigungsverhältnisses ist bei dem Jobcenter Mülheim an der Ruhr -, Eppinghofer Straße 50, 45468 Mülheim an der Ruhr, Telefon: 0208 / 455 – 2900, Telefax: 0208/455 – 3571 zu stellen.
- Der Stundenlohn muss tariflich oder ortsüblich sein oder, soweit wie vorgenannt nicht zutreffend, dem Mindestlohngesetz entsprechen.
- Während der Beschäftigung in dem Arbeitsverhältnis soll eine ganzheitliche beschäftigungsbegleitende Betreuung durch das Jobcenter Mülheim an der Ruhr oder einen beauftragten Dritten erfolgen. In den ersten 6 Monaten des Beschäftigungsverhältnisses hat der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin für die beschäftigungsbegleitende Betreuung die Arbeitnehmerin oder den Arbeitnehmer in angemessenem Umfang unter Fortzahlung des Arbeitsentgeltes freizustellen.
Förderhöhe
- Die Zuschüsse werden nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses einer Arbeitnehmerin oder eines Arbeitnehmers für einen Zeitraum von 2 Jahren des bestehenden Beschäftigungsverhältnisses erbracht.
- Die Höhe des Zuschuss beträgt im ersten Jahr des Beschäftigungsverhältnisses 75 Prozent des zu berücksichtigenden, regelmäßig bezahlten Arbeitsentgeltes (einschließlich des pauschalierten Arbeitgeberanteil an den Gesamtsozialversicherungsbeiträgen abzüglich des pauschalierten Beitrages zur Arbeitslosenversicherung von 19 Prozent). Im zweiten Jahr des Beschäftigungsverhältnisses beträgt der genannte Zuschuss 50 Prozent.
Auszahlung der Leistungen
- Die erforderlichen Antragsunterlagen müssen vollständig vorliegen.
- Die Auszahlung erfolgt rückwirkend in monatlichen Raten bei Nachweis der Gehaltsabrechnung.
Kontakt
Stand: 20.06.2024
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