Landschaftsplan - Abschnitt C 3 - Zweckbestimmung für Brachflächen gemäß § 24 LG
Textliche Festsetzungen |
Erläuterungen |
Die Zweckbestimmungen für Brachflächen werden unter den Ziffern 3.2 Pflege 3.3 Natürliche Entwicklung / Pflege im nachfolgenden Text und in ihren Grenzen in der Festsetzungskarte im Maßstab 1:10.000 festgesetzt. Nutzungen von Grundstücken, die den Festsetzungen widersprechen, sind verboten. Zweck der Festsetzungen:
|
Nach Maßgabe der Entwicklungsziele kann der Landschaftsplan gemäß § 24 (1) Landschaftsgesetz (LG) die Zweckbestimmung für Brachflächen - entweder natürliche Entwicklung oder Bewirtschaftung/Pflege - festsetzen, wobei die wirtschaftlichen Absichten des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten zu berücksichtigen sind. Als Brachflächen gelten gem. § 24 (2) LG Grundstücke, deren Bewirtschaftung aufgegeben ist oder die länger als drei Jahre nicht genutzt sind, es sei denn, dass eine Nutzung ins Werk gesetzt ist. Die vorsätzliche oder fahrlässige Nutzung von Grundstücken, die den Festsetzungen des Landschaftsplans nach § 24 widerspricht, gilt gem. § 70 (1) 3. LG als Ordnungswidrigkeit, deren Ahndung in § 71 (1) LG geregelt ist. |
Inhaltsverzeichnis
Karte der Entwicklungsziele
Karte der Festsetzungen
Weitere Informationen erhalten Sie beim Amt für Umweltschutz.
Kontakt
Stand: 19.05.2015
[schließen]
Bookmarken bei
Facebook
Twitter
Google
Mister Wong
VZ Netzwerke
del.icio.us