Freibeträge
Sofern Sie Bürgergeld beziehen und über Erwerbseinkommen verfügen, wird dieses Einkommen grundsätzlich auf die Bürgergeldleistungen angerechnet. Hierbei bleiben jedoch bestimmte Einkommensanteile unberücksichtigt - die Freibeträge.
Für die Höhe Ihres Absetzbetrags ist das Bruttoeinkommen (Einkommen vor Steuern und Abgaben) entscheidend.
- Die ersten 100 Euro aus Erwerbseinkommen werden nicht angerechnet (Grundabsetzungsbetrag).
- Zusätzlich bleiben 20 Prozent des Teils des Bruttoeinkommens anrechnungsfrei, der über 100 Euro und nicht mehr als 520 Euro beträgt.
- Für den Teil des Bruttoeinkommens, der 520 Euro übersteigt und nicht mehr als 1.000 Euro beträgt, bleiben 30 Prozent anrechnungsfrei.
- Zusätzlich zu den oben genannten Beträgen werden 10 Prozent von dem Teil Ihres Bruttolohnes nicht angerechnet, der über 1.000 Euro und nicht mehr als 1.200 Euro beträgt. Bei Leistungsberechtigten, die mit mindestens einem minderjährigen Kind in Bedarfsgemeinschaft leben oder ein minderjähriges Kind haben, liegt die Obergrenze bei 1.500 Euro.
- Darüber hinaus können erhöhte Grundabsetzungsbeträge für Auszubildende, Freiwilligendienstleistende, sowie Schülerinnen und Schüler gelten.
Bei Einnahmen, die nicht aus Erwerbstätigkeit stammen (beispielsweise Zinsen oder Renten) gilt der Grundfreibetrag nicht.
Nähere Informationen zu diesem Thema und Antworten auf konkrete Fragen erhalten Sie durch Ihren Ansprechpartner aus dem Bereich der Leistungsgewährung.
Kontakt
Stand: 27.08.2024
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