Wohnsitz ummelden (Wohnungswechsel innerhalb Mülheims)

Wenn Sie innerhalb von Mülheim umgezogen sind, müssen Sie sich und alle weiteren Personen die in Ihrem Haushalt leben, ummelden.
Die Ummeldung muss nach dem Bundesmeldegesetz innerhalb von zwei Wochen nach dem Umzug im Bürgeramt erfolgt sein.

Voraussetzung für die Bearbeitung im Bürgeramt ist die deutsche Staatsangehörigkeit. Ausländische Mitbürger*innen wenden sich bitte an das Ausländeramt. Deutsche Mitbürger*innen, deren Ehepartner*innen nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, wenden sich bitte ebenfalls an das Ausländeramt.


Hinweis:
Aufgrund der aktuellen Situation werden bei verspäteten An- oder Ummeldungen keine Verwarngelder festgesetzt, sofern die gesetzliche Meldefrist von zwei Wochen nur kurz überschritten wird.

Gepackter Umzugskarton mit neuem Schlüssel. - Pixabay

Laut Bundesmeldegesetz müssen Sie bei einer An- und Ummeldung eine Bescheinigung der Vermieterin*des Vermieters vorlegen. Bei einer Abmeldung beziehungsweise einem Auszug ist dies nicht erforderlich.

In der Bescheinigung muss Ihr*e Wohnungsgeber*in Ihnen den tatsächlich vollzogenen Einzug bestätigen. Im Voraus ausgestellte Bescheinigungen mit einem in der Zukunft liegenden Einzugsdatum können wir nicht anerkennen.

Aus der Bescheinigung muss auch die Eigentümerin*der Eigentümer der Wohnung hervorgehen.

Wohnungsgebende sind verpflichtet, eine solche Bestätigung innerhalb von zwei Wochen nach dem Einzug auszustellen. Sie sind berechtigt bei der Meldebehörde nachzufragen, ob die Ummeldung ordnungsgemäß vorgenommen wurde.

Die Gesetzgebung erhofft sich durch die Mitwirkungspflich der Wohnungsgebenden eine wirksamere Bekämpfung von Scheinanmeldungen.

Das persönliche Erscheinen von zumindest einem Familienmitglied wird empfohlen. Sie können sich ab er auch durch eine von Ihnen bevollmächtigte Person Ihres Vertrauens vertreten lassen.

Volljährige mitziehende Kinder müssen ein separates Ummeldeformular ausfüllen und unterschreiben.

Bei minderjährigen Kindern bis zum 16. Lebensjahr ist die Einverständniserklärung beider Eltern erforderlich, wenn beide sorgeberechtigt sind. Ein entsprechender Vordruck findet sich im Kontext unten. Ansonsten kann die Ummeldung durch den sorgeberechtigten Elternteil erfolgen, wenn das Sorgerecht anhand eines Sorgerechtbeschlusses oder eines rechtskräftigen Scheidungsurteils nachgewiesen wird.  

Bringen Sie bitte die Personenstandsurkunden (zum Beispiel Geburtsurkunde und/oder Heiratsurkunde / rechtskräftiges Scheidungsurteil / Sorgerechtsberschluss) mit.

Hinweis
Bitte denken Sie daran, Ihre Fahrzeugpapiere, falls Sie ein Fahrzeug haben, nach einem Umzug entsprechend ändern zu lassen. Dies können Sie nach der Ummeldung im Bürgeramt gleich miterledigen. Mehr Informationen hierzu erhalten Sie über die untenstehenden Links. Sollten Sie einen Termin vereinbaren, beachten Sie bitte, dass Sie alle zu erledigenden Angelegenheiten bei der Buchung Ihres Termins angeben müssen.

 

Unterlagen

Unterlagen

  • Personalausweis (falls nicht vorhanden Reisepass)
  • Wohnungsgeber*innenbestätigung
  • Personenstandsurkunden
  • bei Minderjährigen bis zum 16. Lebensjahr: Sorgerechtsbeschluss oder Einverständniserklärung beider Elternteile
     
  • Falls Sie eine Person Ihres Vertrauens bevollmächtigen zusätzlich:
  • eine formlose Vollmacht
  • die bevollmächtigte Person muß sich ausweisen können
  • das von Ihnen ausgefüllte und unterschriebene Ummeldeformular (siehe unten im Kontext) 

 

Formulare

Formulare

  • Ummeldeformular
    Dieses kann am Ende des Beitrags ausgedruckt und zu Hause ausgefüllt werden.
  • Wohnungsgeber*innenbestätigung
    Sie haben die Möglichkeit, diese am Ende des Beitrages auszudrucken und ausfüllen zu lassen.

 

Gebühren

Gebühren

Keine

 

Kontakt

Kontakt

Kontext


Weitere Infos

Stand: 19.01.2024

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