Landschaftsplan - Abschnitt C 2.1.2.13-15 - Besondere Festsetzungen für die Naturschutzgebiete 13 - 15
Textliche Festsetzungen |
Erläuterungen |
I. Schutzgegenstand: |
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Flächengröße ca. 47,5 ha Die genauen Grenzen sind in der Festsetzungskarte dargestellt. |
Es handelt sich um ein großes zusammenhängendes Waldgebiet mit eingestreuten Grünlandflächen am Abfall der Lintorfer und Selbecker Sandterrassen zum Ruhrtal hin. Der Wald am Auberghang besitzt eine besondere Funktion als Bodenschutzwald. Naturnahe, z.T. höhlenreiche Rotbuchen- und Eichenwälder dominieren. Eingestreut sind etliche Fichten-, Kiefern- und Laubbaumbestände(Berg-Ahorn, Rot-Eiche). Das Alter der naturnahen Waldbestände beträgt bis zu 140 Jahre. Strauch- und Krautschicht sind zumeist typisch ausgeprägt. Am Ostrand befindet sich ein Bahndamm, der von Schwarz-Erlen und Birken bewachsen wird. Die langgestreckten Stillgewässer am nordöstliche Hangfuß werden stark beschattet, sie besitzen eine Bedeutung als Laichgewässer für mehrere Amphibienarten. Eng verzahnt mit dem Wald liegen am oberen Hang (teilweise mit alten Obstbäumen) und zwischen Hangfuß und Bahndamm Grünlandflächen. |
II. Schutzzweck: |
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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 a), b) und c) LG, insbesondere - zur Erhaltung und Entwicklung eines in weiten Teilen naturnahen Waldbereiches auf einem Steilhang des Ruhrtales; - zur Erhaltung und Entwicklung eines größeren zusammenhängenden Waldkomplexes als Vernetzungsbiotop von regionaler Bedeutung; - zur Erhaltung des bewaldeten Steilhanges mit seinen Gesteinsbiotopen wegen seiner erdgeschichtlichen und landeskundlichen Bedeutung; - zur Erhaltung des bewaldeten Steilhangs des Ruhrtales wegen seiner besonderen Bedeutung für das Landschaftsbild; - wegen des Vorkommens von in Nordrhein-Westfalen gefährdeten oder bedrohten Tier- und Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften. |
Der Ruhrtalhang ist als natürlicher Aufschluss von besonderer erdgeschichtlicher Bedeutung und bildet einen wichtigen Biotopverbundkorridor. Die Feuchtbereiche am Hangfuß ergänzen diese Vernetzungsfunktion und bieten Lebensraum für gefährdete Tier- und Pflanzenarten. Der bewaldete Hang prägt das Landschaftsbild des Ruhrtales in besonderer Weise. Im Gebiet wurden folgende Biotope nach § 62 LG NRW ausgewiesen: - Natürliche Felsbildungen Der Ruhrtalhang wird im Kataster der geowissenschaftlich schutzwürdigen Objekte unter Nr. GK-4607-005 beschrieben |
III. Verbote: |
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Es gelten die Verbote nach Gliederungspunkt 2.1.1.III., Punkte 1.bis 24. |
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IV. Gebote: |
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Zusätzlich zu den Geboten nach Gliederungspunkt 2.1.1.IV., Punkte 1. bis 9., ist erforderlich: |
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10. Die natürliche Entwicklung der Gräben. Unberührt bleibt die Unterhaltung von Gräben zur Sicherstellung der Standfestigkeit von Wegen. |
Das Gebot dient der langsamen Wiederherstellung naturnaher Grundwasserstände. |
11. Die natürliche Entwicklung der Stillgewässer. |
Das Gebot dient der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen für gefährdeter Pflanzen- und Tierarten und Pflanzengesellschaften. |
V. Hinweise: |
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In dem Naturschutzgebiet sind folgende in Kap. 4 (Forstliche Festsetzungen gemäß § 25 LG) genannte Festsetzungen zu beachten und die in Kap. 5 aufgeführten Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen nach § 26 LG zur Erreichung des Schutzzweckes und zur Optimierung des Schutzgebietes durchzuführen: |
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Textliche Festsetzungen |
Erläuterungen |
I. Schutzgegenstand: |
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Flächengröße ca. 86,5 ha Die genauen Grenzen sind in der Festsetzungskarte dargestellt. |
Das Naturschutzgebiet umfasst den Verlauf des Rohmbaches westlich des Flughafens Mülheim und seiner Einmündung in die Rossenbeck sowie das Tal der Rossenbeck mit seinen Zuläufen. Die Quellen der Rossenbeck befinden sich östlich der BAB 52, die das NSG durchschneidet, sowie unterhalb des Flughafens auf dem Gebiet der Stadt Essen. Nach ihrem Zusammenfluss unterquert der Bachlauf die Mendener Straße am Stinshof und mündet in Höhe von Haus Kron als begradigter Bach in die Ruhr. Die Abgrenzungen des Naturschutzgebietes entsprechen in weiten Teilen dem im Landschaftsplan der Stadt Mülheim an der Ruhr vom 01.06.1982 festgesetzten Naturschutzgebiet "Rossenbecktal". |
II. Schutzzweck: |
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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 a), b) und c) LG, insbesondere - zur Erhaltung und Entwicklung der natürlichen Fließgewässerabschnitte und naturnahen Quellgebiete; - zur Wiederherstellung von durchgängig naturnahen Gewässerläufen: - zur Erhaltung und Entwicklung der naturnahen und seltenen Feucht- und Nassstandorte und der damit verbundenen, in Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotoptypen; - wegen des Vorkommens von in Nordrhein-Westfalen gefährdeten oder bedrohten Tier- und Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften; - wegen der Seltenheit und besonderen Eigenart der z. T. frei mäandrierenden Bachläufe; - zur Erhaltung und Entwicklung der naturnahen Bachtäler, ihrer Quellgebiete bzw. Zuflüsse und wegen ihrer wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen und erdgeschichtlichen Bedeutung; - wegen der Bedeutung des Gebietes für den regionalen Biotopverbund. |
Das Rossenbecktal ist ein 30 bis 70 m breites Bachtal mit eingestreuten Einzelgehöften und Fischteichen, die jedoch aus dem NSG herausgenommen wurden. Der Bach ist überwiegend begradigt und stark verkrautet. Er wird bereits durch die Regenentwässerung der Autobahn belastet, die Hauptverschmutzung erfolgt durch die Entwässerung der ehemaligen Hausmülldeponie an der Horbeckstraße. Im Mündungsbereich des Rohmbaches und fortlaufend am Unterlauf der Rossenbeck grenzt die Bebauung direkt an. Stellenweise begleiten Schwarz-Erlen-Ufergehölze und Kopfbaumreihen die Bachufer der Rossenbeck. Zum überwiegenden Teil ist die Talsohle jedoch offen, stellenweise finden sich artenreiche Feuchtwiesenbrachen mit Kleingewässern und Wasserrinnsalen. An den Hängen liegen Viehweiden mit Einzelbäumen und Hecken sowie Feldgehölze aus alten Buchen und Eichen. An einigen Stellen tritt nackter Fels zutage. An Wegrändern befinden sich dichte Holunder- und Haselgebüsche. Eine kleine Straße durchzieht das ganze Gebiet der Länge nach. Das tief eingeschnittene Rohmbachtal ist fast vollständig bewaldet. Die steilen Hänge werden von gut strukturierten, 80 bis 140jährigen Eichen- und Rotbuchenwäldern eingenommen. Auf der breiten Talsohle ist ein Bach-Erlen-Eschen-Wald ausgebildet. Vor der Mündung in die Rossenbeck befindet sich eine mit Schwarz-Erlen verbuschende Feuchtgrünlandbrache mit hoher Brennnesseldeckung. Die südlichen Quellzuflüsse der Rossenbeck werden durch die Autobahn (A 52) unterbrochen. Die Täler sind überwiegend von alten Buchenwäldern bestockt, mit bis zu 150jährigen Rotbuchen sowie Stiel- und Traubeneichen, Birken, Ebereschen und Eschen. Die Strauchschicht ist gut entwickelt und überwiegend von der Stechpalme aufgebaut. Der Wald nordöstlich Buchholz ist im Anschluss an den Reitparcours durch Reitnutzung geschädigt. Insgesamt handelt sich bei dem Naturschutzgebiet um einen in weiten Teilen naturnahen und ökologisch wertvollen Biotopkomplex. Den Gewässerläufen kommt hierbei eine besondere Bedeutung zu. Im Gebiet sind folgende Biotoptypen nach § 62 LG NW ausgewiesen: - Nass- und Feuchtgrünland |
III. Verbote: |
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Es gelten die Verbote nach Gliederungspunkt 2.1.1.III., Punkte 1. bis 24. |
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IV. Gebote: |
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Zusätzlich zu den Geboten nach Gliederungspunkt 2.1.1.IV., Punkte 1. bis 9., ist erforderlich: |
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10. Das Einstellen der Bewirtschaftung von landwirtschaftlich genutzten Flächen auf einer Breite von mindestens 5 m beiderseits der Fließgewässer. |
Das Gebot dient der Verbesserung der Wasserqualität der Fließgewässer. Durch die Anlage unbewirtschafteter Uferrandstreifen werden der Eintrag von Bioziden und Nährstoffen aus Düngern (u. a. auch Gülle und Jauche) in das Gewässer vermindert und die Entwicklung von naturnahen Uferrandstreifen gefördert. |
11. Das Überprüfen verrohrter Einleitungen, ggfs. sind die Rohre zu entfernen. |
Das Gebot dient der Beseitigung von Beeinträchtigungen. |
12. Das Anlegen von Schutzzäunen im Bereich der Bachaue. |
Das Gebot dient zum Schutz der Gewässer und Ufer vor Beeinträchtigungen (Viehverbiss und -tritt sowie vor Stoffeinträgen) |
V. Hinweise: |
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In dem Naturschutzgebiet sind folgende in den Kap. 3 (Zweckbestimmung für Brachflächen gemäß § 24 LG) und 4 (Forstliche Festsetzungen gemäß § 25 LG) genannte Festsetzungen zu beachten und die in Kap. 5 aufgeführten Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen nach § 26 LG zur Erreichung des Schutzzweckes und zur Optimierung des Schutzgebietes durchzuführen: |
3.1.42, 3.1.43, 3.1.44, 3.1.46, 3.2.12, |
Textliche Festsetzungen |
Erläuterungen |
I Schutzgegenstand: |
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Flächengröße ca. 11,7 ha |
Das Naturschutzgebiet erstreckt sich längs des Zinsbaches von der Autobahn (A 52) im Osten bis zur Mendener Straße. Der Quellbereich des Zinsbaches ist durch den Bau der Autobahn zerstört worden. Frühere Verbauungen bis zum Saalsweg sind weitgehend zurückgebaut oder aus der Unterhaltung genommen worden und haben sich bedingt naturnah entwickelt. Der anschließende Abschnitt ist durch frei mäandrierenden Verlauf innerhalb der engen Aue gekennzeichnet, bevor im Bereich von Obstwiesen eine begradigte Strecke folgt. Die Aue wird von Feuchtgrünland und -brachen sowie Ufergehölzen und kleinen Auenwäldern geprägt. An den Talflanken wechseln sich Viehweiden mit Obstwiesen, Buchen- und Eichenwäldern und Hecken ab.. |
II. Schutzzweck: |
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Die Festsetzung erfolgt gemäß § 20 a) und c) LG, insbesondere - zur Erhaltung und Entwicklung der naturnahen Fließgewässerabschnitte und Quellbereiche; - zur Wiederherstellung eines durchgängig naturnahen Gewässerlaufes, - zur Erhaltung und Entwicklung der naturnahen und seltenen Feucht- und Nassstandorte und der damit verbundenen, in Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotoptypen; - wegen des Vorkommens von in Nordrhein-Westfalen gefährdeten und bedrohten Tier- und Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften; - wegen der Seltenheit und besonderen Eigenart und Schönheit des frei mäandrierenden Bachlaufes und des Bachtales; - wegen der Bedeutung des Gebietes für den lokalen Biotopverbund. |
Besonderer Wert kommt dem Zinsbachtal als strukturreiches und naturnahes Vernetzungselement zwischen den Äckern der Lösshochflächen zu. Bemerkenswert ist eine Feuchtbrache am Saalsweg, auf der 1986 mehrere Kleingewässer angelegt wurden. Am nördlichen Bachufer wurden hier Weiden gepflanzt, die sich zu Kopfbäumen entwickelt haben. Im Gebiet sind folgende Biotoptypen nach § 62 LG NW ausgewiesen: - Nass- und Feuchtgrünland |
III. Verbote: |
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Es gelten die Verbote nach Gliederungspunkt 2.1.1.III., Punkte 1. bis 24. |
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IV. Gebote: |
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Zusätzlich zu den Geboten nach Gliederungspunkt 2.1.1.IV., Punkte 1. bis 9. ist erforderlich: |
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10. Das Abzäunen der naturnahen Ufer zum Schutz gegen Viehtritt. |
Das Gebot dient der Beseitigung von Beeinträchtigungen. Unberührt bleibt die Nutzung von abgegrenzten Viehtränken. |
11. Das Einstellen der Nutzung auf einer Breite von mindestens 3 m beiderseits des Zinsbaches zwischen Blumer Hof und Mendener Straße; der Pufferstreifen ist der natürlichen Entwicklung zu überlassen. |
Das Gebot dient der Wiederherstellung eines naturnahen Fließgewässers sowie dem Biotopverbund. |
V. Hinweise |
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In dem Naturschutzgebiet sind folgende in den Kap. 3 (Zweckbestimmung für Brachflächen gemäß § 24 LG) und 4 (Forstliche Festsetzungen gemäß § 25 LG) genannte Festsetzungen zu beachten und die in Kap. 5 aufgeführten Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen nach § 26 LG zur Erreichung des Schutzzweckes und zur Optimierung des Schutzgebietes durchzuführen: |
3.2.13, |
Inhaltsverzeichnis
Karte der Entwicklungsziele
Karte der Festsetzungen
Weitere Informationen erhalten Sie beim Amt für Umweltschutz.
Kontakt
Stand: 01.12.2005
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