Landschaftsplan - Abschnitt C 2.1.2.1-3 - Besondere Festsetzungen für die Naturschutzgebiete 1 - 3
Textliche Festsetzungen I. Schutzgegenstand: |
Erläuterungen |
Flächengröße ca. 4,2 ha Die genauen Grenzen sind in der Festsetzungskarte dargestellt. |
Das Naturschutzgebiet umfasst den Hexbach, der die nord-östliche Grenze des Stadtgebietes von Mülheim bildet, sowie einen angrenzenden Pufferstreifen von ca. 5 m bzw. die westlichen Hänge des Bachtales, zudem zwei aus Richtung Süden kommende Zuflüsse. |
II. Schutzzweck: |
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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 a), b) und c) LG, insbesondere - zur Erhaltung und Wiederherstellung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes insbesondere im Hinblick auf die Bedeutung des Bachtales als Biotopverbundelement von regionaler Bedeutung; - zur Erhaltung und Entwicklung schutzwürdiger Biotope und wegen der Bedeutung des Gebietes als Lebensraum für in Nordrhein-Westfalen gefährdete oder bedrohte Tier- und Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften; - zur Erhaltung des vielfältig strukturierten Landschaftsraumes (Bachtal, Gehölzstrukturen, Feuchtwiesen, Gewässer, Quellen) wegen seiner Bedeutung für das Landschaftsbild sowie wegen der Vielfalt, Eigenart und Schönheit der Landschaftsstrukturen; - zur Erhaltung des Bachtales als landschaftsprägende, geomorphologische Besonderheit. |
Das gesamte Hexbachtal zeigt einen inhomogenen Charakter. In seinem Quellgebiet im Süden fließt der Bach in einem tief eingeschnittenen Tal durch Ackerland, an anderen Stellen wird er von Auenwald- und Auengebüsch-Fragmenten begleitet. Große Teile der Talaue werden von Baldrian-Mädesüß-Wiesen eingenommen. Den Gehölzgruppen vorgelagert befinden sich Brennnessel-Giersch-Säume sowie weitere ruderale Hochstaudenfluren. Im mittleren Abschnitt stockt ein kleiner Pappel-Forst aus jungen Hybrid-Pappeln, die übrigen Gehölzbestände - der Auenwald und die Auengebüsche - sind relativ naturnah ausgeprägt mit dominierender Schwarz-Erle und Gewöhnlicher Esche sowie vereinzelt alten Silber- und Bruch-Weiden. Dem Hexbach fließen zwei kleinere Nebenbäche zu. Besonders bemerkenswert ist hier das Vorkommen eines Bestandes des in Nordrhein-Westfalen als gefährdet eingestuften Riesen-Schachtelhalms (RL 3) im Böschungsbereich des Zuflusses am Gänseweg. Im Gebiet sind folgende Biotoptypen nach § 62 LG NW ausgewiesen: - Quellen |
III. Verbote: |
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Es gelten die Verbote nach Gliederungspunkt 2.1.1. III., Punkte 1. bis 24.. |
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IV. Gebote: |
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Zusätzlich zu den Geboten nach Gliederungspunkt 2.1.1.IV., Punkte 1. bis 9., ist erforderlich: |
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10. Das Mähen der Feuchtwiesen bei Bedarf; das anfallende Mähgut ist aus den Flächen auszutragen und abzutransportieren. |
Das Gebot dient der Erhaltung charakteristischer und schutzwürdiger Biotope. |
11. Das Einstellen der Bewirtschaftung der an den Hexbach grenzenden (Garten-) Flächen auf einer Breite von mindestens 5 m (ab Böschungsoberkante); die Flächen sind der natürlichen Entwicklung zu überlassen. |
Das Gebot dient der Verbesserung der Wasserqualität des Hexbaches und zur Förderung der Entwicklung naturnaher Uferrandstreifen. |
12. Die ausschließlich einzelstamm- bis truppweise Nutzung der Schwarzerlen-Bruchwälder und bachbegleitenden Erlenwälder im Hexbachtal; dabei ist eine bodenschonende Entnahme sicherzustellen. |
Das Gebot dient der Erhaltung gefährdeter Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften. Es soll angestrebt werden, über vertragliche Regelungen die Nutzung in diesen Wäldern ganz einzustellen. Diese Maßnahmen sollen im Einvernehmen zwischen Unterer Landschaftsbehörde, Waldbesitzer und Unterer Forstbehörde erfolgen. Wird die Maßnahme vor Erreichen einer normalen forstlichen Umtriebszeit durchgeführt, wird ein evtl. entstandener finanzieller Verlust durch vorzeitigen Abtrieb auf der Grundlage der jeweils gültigen "Richtlinien zur Waldbewertung in Nordrhein-Westfalen" (MUNLV NRW) entschädigt. |
V. Hinweise: |
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In dem Naturschutzgebiet sind folgende in den Kap. 3 |
Textliche Festsetzungen |
Erläuterungen |
I. Schutzgegenstand: |
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Flächengröße ca. 10,2ha Die genauen Grenzen sind in der Festsetzungskarte dargestellt. |
Der Schönebecker Bach bildet die Grenze zwischen den Städten Essen und Mülheim an der Ruhr. Auf Essener Stadtgebiet ist das Bachtal bereits als Naturschutzgebiet ausgewiesen. Das "Naturschutzgebiet Winkhauser Bachtal" umfasst den Schönebecker Bach sowie zwei sich nach Westen erstreckende, kleinere Nebentäler. |
II. Schutzzweck: |
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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß - zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung einer vielfältig strukturierten, überwiegend sumpfigen und offenen Bachaue; - zur Erhaltung, Entwicklung und Wiederherstellung von Lebensräumen für insbesondere an feuchte und nasse Standorte gebundene Tier- und Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften; - zur Erhaltung eines Vernetzungsbiotops und gut ausgebildeten Biotopkomplexes von regionaler Bedeutung; - zur Erhaltung und Entwicklung einer in Nordrhein-Westfalen gefährdeten Pflanzengesellschaft; - wegen der besonderen Eigenart und Schönheit des Landschaftsraumes mit seinen vielfältigen Lebensraumstrukturen. |
Der Schönebecker Bach hat sich in die Lössauflage tief eingeschnitten, er wird von einem schmalen Ufergehölzstreifen begleitet. Die Ufer sind weitgehend unbefestigt, die Nebentäler sind eher muldenförmig ausgeprägt. Die Bachaue wird von Grünlandbrachen - z. T. im Verbuschungsstadium - und - im südlichen Bereich - von einem ausgedehnten Großseggenried eingenommen. Auch der südliche der beiden Zuflüsse wird von einem Großseggenried begleitet. Westlich der Reuterstraße finden sich zahlreiche alte Kopf-Weiden in der sumpfigen Aue. Feldgehölze sind oberhalb der Geländekanten vorhanden. Angrenzend an die ökologisch wertvollen Feuchtbereiche finden sich im Tal nur wenige Wiesen und Weiden. Äcker nehmen weite Teile des Umfeldes ein. Im Gebiet sind folgende Biotoptypen nach § 62 LG NW ausgewiesen: - Nass- und Feuchtgrünland |
III. Verbote: |
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Es gelten die Verbote nach Gliederungspunkt 2.1.1. III., Punkte 1. bis 24.. |
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IV. Gebote: |
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Zusätzlich zu den Geboten nach Gliederungspunkt 2.1.1.IV., Punkte 1. bis 9., ist erforderlich: |
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10. Die Einstellung der Bewirtschaftung auf landwirtschaftlichen Flächen auf einer Breite von mindestens 5 m (ab Böschungsoberkante) beiderseits der Fließgewässer und die natürliche Entwicklung dieser Bereiche. |
Das Gebot dient zur Verbesserung der Wasserqualität der Fließgewässer. Durch die Anlage unbewirtschafteter Uferrandstreifen werden der Eintrag von Bioziden und Nährstoffen aus Düngern (u. a. auch Gülle und Jauche) in das Gewässer vermindert und die Entwicklung naturnaher Uferrandstreifen gefördert. |
V. Hinweise: |
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In dem Naturschutzgebiet sind folgende in den Kap. 3 (Zweckbestimmung für Brachflächen gemäß § 24 LG) und 4 (Forstliche Festsetzungen gemäß § 25 LG) genannte Festsetzungen zu beachten und die in Kap. 5 aufgeführten Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen nach § 26 LG zur Erreichung des Schutzzweckes und zur Optimierung des Schutzgebietes durchzuführen: |
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Textliche Festsetzungen |
Erläuterungen |
I. Schutzgegenstand: |
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Flächengröße ca. 138,5 ha Die genauen Grenzen sind in der Festsetzungskarte dargestellt. |
Das Naturschutzgebiet "Styrumer Ruhraue" umfasst den Gewässerlauf der Ruhr und angrenzende Teile der Ruhraue zwischen der Stadtgrenze nach Duisburg im Westen und dem Ortszentrum der Stadt Mülheim an der Ruhr; im Bereich der Stadtmitte verengt sich das Ruhrtal bis auf das Flussbett, die Bebauung reicht hier direkt bis an die befestigten Ufer. Die Auenbereiche zwischen Raffelbergbrücke und Konrad-Adenauer-Brücke liegen im Wassergewinnungsgebiet des Rheinisch-Westfälischen Wasserwerkes. |
II. Schutzzweck: |
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Die Festsetzung als Naturschutzgebiet erfolgt gemäß § 20 a), b) und c) LG, insbesondere - zur Erhaltung und Entwicklung eines größeren, zusammenhängenden und vielfältig gegliederten Feuchtwiesen-Mähweiden-Auenkomplexes mit in Nordrhein-Westfalen gefährdeten Biotoptypen; - zur Erhaltung und Entwicklung der Ruhraue als bedeutende Ost-West-Achse für den Biotopverbund auf landesweiter Ebene in Nordrhein-Westfalen; - zur Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen für gefährdete oder bedrohte, insbesondere an feuchte und nasse Standorte gebundene Tier- und Pflanzenarten und Pflanzengesellschaften; - wegen der Vielfalt der Biotopstrukturen und der daraus resultierenden Bedeutung für eine Vielzahl gefährdeter oder bedrohter Tierarten als Brut-, Lebens- und Nahrungsraum; - zur Erhaltung einer in weiten Teilbereichen gut gegliederten Auenlandschaft wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart und Schönheit. |
Das Gelände des Rheinisch-Westfälischen Wasserwerkes ist auf Grund des Schutzstatus als Trinkwasserschutzzone I für die Bevölkerung nicht zugänglich und deshalb weitgehend ungestört. Große, extensiv genutzte, z. T. ruderalisierte Fettwiesen prägen die sich nördlich anschließende Landschaft. Eingeschaltet ist eine große Anzahl Absetzbecken, die teilweise randlich von Gehölzgruppen bestanden werden. Entlang der Ruhr finden sich Ufergehölze. Die großen, offenen Wiesenflächen und die ungestörten Uferzonen, die sich besonders am An der östlichen Spitze der Halbinsel zwischen Ruhr und Kanal befindet sich ein Weiher mit angrenzendem Auwaldrest. Nordwestlich der Raffelbergbrücke wird die Ruhr beidseitig von Weidegrünland begleitet. Wenige Ufergehölze beleben das Landschaftsbild. Nördlich der Bahnlinie Duisburg-Oberhausen schließt sich eine große Ackerfläche an, nur ein schmaler Streifen entlang der Ruhr sowie ein kleinerer Bereich im Süden werden weidewirtschaftlich genutzt. Innerhalb der südlichen Weideflächen findet sich ein kleiner Weiher, der von z. T. sehr alten Ufergehölzen und Kopfbäumen bestanden ist. Der östliche Teil wird von einem Röhricht eingenommen. Weiter nördlich liegt innerhalb des Ackers ein Altarmrest mit Ufergehölzen und gut ausgeprägter Röhrichtzone. Ein schmaler Bereich um das Gewässer wird von einer extensiv gepflegten Feuchtwiese eingenommen. Im Gebiet sind folgende Biotoptypen nach § 62 LG NW ausgewiesen: - naturnahe Fließgewässerabschnitte |
III. Verbote: |
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Es gelten die Verbote nach Gliederungspunkt 2.1.1. III., Punkte 1. bis 24. |
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IV. Gebote: |
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Zusätzlich zu den Geboten nach Gliederungspunkt 2.1.1. IV., Punkte 1. bis 9., ist erforderlich: |
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10. Das Abzäunen der auf den Weiden gelegenen Stillgewässer mit Weidezäunen im Abstand von ca. 10 m zur Uferlinie; die Flächen innerhalb der Abzäunung sind der natürlichen Entwicklung zu überlassen. |
Das Gebot dient dem Schutz der Ufer vor Viehverbiss und -tritt sowie vor Stoffeinträgen. |
11. Die natürliche Entwicklung aller Still- und Fließgewässerabschnitte und ihrer Uferzonen. |
Das Gebot dient dem Erhalt charakteristischer und schutzwürdiger Biotope. |
V. Hinweise: |
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In dem Naturschutzgebiet sind folgende in Kap. 5 aufgeführten Entwicklungs-, Pflege- und Erschließungsmaßnahmen nach § 26 LG zur Erreichung des Schutzzweckes und zur Optimierung des Schutzgebietes durchzuführen: 1.Unberührt von den Ver- und Geboten bleibt die unternehmerische Tätigkeit der Gewinnung, Aufbereitung und Verteilung von Trinkwasser sowie alle dafür erforderlichen Maßnahmen der RWW Rheinisch-Westfälische Wasserwerksgesellschaft mbH oder ihrer Rechtsnachfolger. 2.Unberührt bleibt das Befahren der Ruhr außerhalb der nach § 62 LG geschützten Biotope im Rahmen der genehmigten gewerblichen sowie der Sport- und Freizeitnutzung in bisheriger Art und bisherigem Umfang. |
4.2.3, 5.1.1.1, 5.1.3.1, 5.1.3.2, 5.1.3.3, |
Inhaltsverzeichnis
Karte der Entwicklungsziele
Karte der Festsetzungen
Weitere Informationen erhalten Sie beim Amt für Umweltschutz.
Kontakt
Stand: 01.12.2005
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