Archiv-Beitrag vom 30.10.2020Die ab 2. November 2020 gültige Coronaschutzverordnung ist da!

Archiv-Beitrag vom 30.10.2020Die ab 2. November 2020 gültige Coronaschutzverordnung ist da!

Was ist nun tatsächlich untersagt?

Geschlossen bleiben müssen beziehungsweise nicht stattfinden dürfen:

  • Alle privaten Feiern
  • Sportangebote von Bildungsträgerinnen und -trägern
  • Musikschulen
  • Freizeitangebote für Kinder und Jugendliche (Ausnahme: Einrichtungen der Sozial- und Jugendhilfe bei einer Gruppengröße von maximal 10 Personen)
  • Theater, Opern- und Konzerthäuser
  • Kinos (Ausnahme: Autokinos)
  • Öffentliche und private Kultureinrichtungen
  • Museen
  • Kunstausstellungen
  • Schlösser und Gedenkstätten
  • Musikfeste, Festivals 
  • Freizeit- und Amateursport auf und in allen privaten und öffentlichen Sportanlagen (Ausnahme: Individualsport, allein, zu zweit oder mit Personen des eigenen Hausstandes außerhalb geschlossener Räumlichkeiten sowie das Bewegen von Pferden aus Tierschutzgründen)
  • Fitnessstudios
  • Schwimm- und Spaßbäder
  • Sportfeste
  • Saunen, Therme und ähnliche Einrichtungen
  • Freizeitparks, Indoor-Spielplätze und ähnliche Einrichtungen für Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen)
  • Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen
  • Clubs, Diskotheken
  • Bordelle
  • Prostitutionsstätten, Swingerclubs
  • Zoos
  • Ausflugsschifffahrten
  • Dienstleistungen und Handwerksleistungen, bei denen ein Abstand von 1,5 Metern zu Kundinnen und Kunden nicht eingehalten werden kann
  • Gesichtsbehandlungen, Kosmetik, Nagelstudios, Maniküre, Massage, Tätowieren, Piercing (Ausnahme: Fußpflege- und Friseurdienstleistungen)
  • Veranstaltungen und Versammlungen sowie große Festveranstaltungen
  • Restaurants, Gaststätten, Imbisse, Kneipen, Cafés und anderen gastronomischen Einrichtungen (Ausnahme: Belieferung mit Speisen sowie der Außer-Haus-Verkauf von Speisen)
    Wichtig: Der Verzehr im Umkreis von 50 Meter ist nicht gestattet.
  • Übernachtungsangebote zu touristischen Zwecken
  • Reisebusreisen und sonstige Gruppenreisen zu touristischen Zwecken
  • Messen, Ausstellungen und Spezialmärkte

Darüber hinaus ist die für die Stadt Mülheim an der Ruhr gültige Allgemeinverfügung zu beachten:

  • Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung in bestimmten Bereichen unserer Stadt
  • Verkaufsverbot für Alkohol von 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr

Neu:

Im öffentlichen Raum dürfen sich ausschließlich Personen aus dem eigenen und einem weiteren Hausstand, aber maximal 10 Personen, treffen.

Die Regelungen gelten bis 30. November 2020.

Bitte seien Sie verantwortungsbewusst, halten Sie sich an die Reglungen und beschränken Sie Ihre Kontakte, damit es in der Weihnachtszeit keiner weitreichenden Beschränkungen der persönlichen Kontakte und der wirtschaftlichen Tätigkeit bedarf.

Passen Sie gut auf sich auf und bleiben Sie gesund!

Kontakt


Weitere Infos

Stand: 30.10.2020

[schließen]

Fehler melden

Sie haben einen Fehler auf dieser Internetseite gefunden? Bitte teilen Sie ihn uns mit. Ein Redakteur wird sich umgehend darum kümmern.

Haben Sie ein anderes Anliegen, um das wir uns kümmern sollen, dann wenden Sie sich bitte an die Bürgeragentur.

Ihre Nachricht

 

Drucken | RSS-Feed | Fehler melden

Transparenter Pixel