Archiv-Beitrag vom 26.03.2020Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz für Mitarbeitende in Lebensmittelunternehmen

Archiv-Beitrag vom 26.03.2020Belehrung nach § 43 Infektionsschutzgesetz für Mitarbeitende in Lebensmittelunternehmen

Lebensmittelüberwachung übernimmt Erstbelehrungen

Aufgrund des COVID-19-Geschehens kann das Gesundheitsamt derzeit keine Erstbelehrungen nach § 43 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz durchführen. 
Diese Dienstleistung wird ab sofort von Seiten der Lebensmittelüberwachung übernommen, da sowohl die Produktion als auch der Verkauf von Lebensmitteln sicherzustellen sind. Lebensmittelunternehmen benötigen derzeit gegebenfalls kurzfristig neues Personal und für viele Arbeitsbereiche ist eine Erstbelehrung unabdingbar.

Kochen in der Gastronomie. Lebensmittelüberwachung durch Überprüfungen und Betriebskontrollen. - Pixabay

Für die Erstbelehrungen werden Einzeltermine vergeben.
Bitte melden Sie sich unter lebensmittelueberwachung@muelheim-ruhr.de.
Geben Sie Ihren Vor- und Nachnamen, Ihre Adresse, Ihr Geburtsdatum und eine Telefonnummer an, unter der Sie gut erreichbar sind. Sie bekommen dann einen Termin genannt. Die Belehrungen finden im Dienstgebäude Leineweberstraße 18-20, 45468 Mülheim an der Ruhr, statt. 

Bitte beachten Sie, dass diese Dienstleistung derzeit aus Kapazitätsgründen nur für Mülheimer Bürgerinnen und Bürger angeboten werden kann.

Für Rückfragen ist die Lebensmittelüberwachung unter der Rufnummer 455-3266 erreichbar.

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Stand: 26.03.2020

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