Archiv-Beitrag vom 17.04.2020Neue Coronaschutzverordnung!

Archiv-Beitrag vom 17.04.2020Neue Coronaschutzverordnung!

Corona Aktuelle: Aktuelle Informationen zum Corona-Virus (COVID-19) - Webteam

Die bis zum 10. Mai 2020 gültige Coronaschutzverordnung in der ab dem 4. Mai 2020 gültigen Fassung ist da!

Was ist neu?

Wesentliche Änderungen:

Geöffnet sein dürfen nun auch

  • Museen, Kunstausstellungen, Galerien, Schlösser, Burgen, Gedenkstätten und ähnliche Einrichtungen
  • Zoos, Tierparks, Botanische Gärten, Garten- und Landschaftsparks.

Es sind geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts, zur Vermeidung von Warteschlangen, zur Nutzung von Mund-Nase-Bedeckungen und zur Gewährung des Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen zu treffen. Die Anzahl der gleichzeitig anwesenden Besucher darf eine Person pro zehn Quadratmeter der für die Besucher geöffneten Fläche nicht übersteigen.

Ab dem Donnerstag, 7. Mai 2020 dürfen Spielplätze wieder genutzt werden; Begleitpersonen müssen untereinander einen Mindestabstand von 1,5 Meter gewährleisten. Das Ordnungsamt kann hier allerdings ergänzende Auflagen festlegen.

Dienstleistungen von Frisören und Fußpflegen sind unter Befolgung umfangreicher Hygiene- und Infektionsschutzstandards wieder erlaubt. Unter anderem gilt Maskenpflicht. Details unter: https://www.land.nrw/corona

Geöffnet sein dürfen auch

  • Hochschulen, Schulen des Gesundheitswesens und Schulen für die Berufsausbildung im öffentlichen Dienst
  • VHS und 
  • Musikschulen,
  • sowie sonstige außerschulische Bildungseinrichtungen,

wenn bei der Durchführung geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts zu den Schulungsräumen auf maximal 1 Person auf fünf Quadratmeter Raumfläche, zur Vermeidung von Warteschlangen und zur Gewährung des Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen Personen sichergestellt sind. Der Mindestabstand von 1,5 Meter muss auch beim Bewegen zwischen den Unterrichtstischen sichergestellt sein.

In Musikschulen ist nur Einzelunterricht erlaubt. Bei atmungsaktiven Fächern wie Gesang oder Blasinstrumenten ist eine Raumgröße von mindesten zehn Quadratmetern pro Person vorzusehen.

Großveranstaltungen wie:

  • Volksfeste, Jahrmärkte,
  • Stadt-, Dorf- und Straßenfeste,
  • Sportfeste,
  • Schützenfeste,
  • Weinfeste,
  • Musikfeste und Festivals und ähnliche Festveranstaltungen

sind bis mindestens zum 31. August 2020 untersagt.
Alle anderen Veranstaltungen bleiben ebenfalls bis auf weiteres verboten.

Versammlungen zur Religionsausübung finden unter den von Kirchen und Religionsgemeinschaften aufgestellten Beschränkungen zur Einhaltung von Abstands- und Hygieneregeln statt. 

Hinweis:
Die Verordnung gilt bis einschließlich Sonntag, den 10. Mai 2020. Anschließend wird es wieder neue Regelungen geben.
Es bleibt aber leider weiterhin für jeden Bürger und jede Bürgerin bei dem Kontaktverbot im öffentlichen Raum und dem Appell, auch im privaten Rahmen soziale Kontakte soweit wie möglich zu reduzieren, um die Ansteckungsrate weiterhin niedrig zu halten.

Weitere Informationen erhalten Sie in der neuen Coronaschutzverordnung in der ab dem 4. Mai 2020 gültigen Fassung.

Weitere Informationen zum Herunterladen: Anlage Hygiene- und Infektionsschutzstandards zur CoronaSchVO NRW

Kontakt


Weitere Infos

Stand: 04.05.2020

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