Archiv-Beitrag vom 24.07.2018Informationsveranstaltung für die Belehrungen nach dem Infektionsschutzgesetz

Archiv-Beitrag vom 24.07.2018Informationsveranstaltung für die Belehrungen nach dem Infektionsschutzgesetz

Stellen Sie Lebensmittel her, behandeln oder verkaufen Sie sie Dann müssen Sie nach dem Infektionsschutzgesetz   43 (1) Nr.1 über Vorsichtsmanahmen beim Umgang mit Lebensmitteln informiert werden. Damit soll vermieden werden, dass Sie bei einer Erkrankung oder Ausscheidung von Krankheitserregern diese auf Lebensmittel übertragen. - (c) Paul Georg Meister / PIXELIOAm Dienstag, 7. August 2018 fällt leider die „Informationsveranstaltung für die Belehrungen nach dem Infektionsschutzgesetz“ (ehemaliges Gesundheitszeugnis, unter anderem für Gaststättenmitarbeiter) aus.

Hintergrund:
Personen, die gewerbsmäßig Lebensmittel herstellen, behandeln oder in Verkehr bringen und dabei mit ihnen direkt (mit der Hand) oder indirekt über Bedarfsgegenstände (zum Beispiel Geschirr, Besteck und andere Arbeitsmaterialien) in Berührung kommen oder in Küchen von Gaststätten, Restaurants, Kantinen, Cafés oder sonstigen Einrichtungen mit und zur Gemeinschaftsverpflegung tätig sind, benötigen vor erstmaliger Ausübung dieser Tätigkeiten eine Bescheinigung gemäß § 43 Absatz 1 Infektionsschutzgesetz durch ihr Gesundheitsamt.

Weitere Informationen finden Sie in den Beiträgen "Gesundheit, Krankheit und Lebensmittel" sowie "Infektionsschutzgesetz-Belehrung"

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Stand: 25.07.2018

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